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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuersatz für genehmigten Linienverkehr mit Schiffen und Fährverkehr

    | Mit Rundverfügung vom 9.10.2020 positioniert sich die OFD Frankfurt/Main zur Umsatzsteuerermäßigung von Schiffs- und Fährfahrten. |

     

    Seit dem 1.1.2012 unterliegen die Umsätze aus den Beförderungen von Personen mit Schiffen nicht mehr generell dem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 28 Abs. 4 UStG). Stattdessen sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nur noch die Umsätze aus den Beförderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen oder im Fährverkehr ermäßigt zu besteuern, wenn die Beförderungen entweder innerhalb einer Gemeinde erfolgen oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

     

    Ergänzend zu Abschn. 12.13 Abs. 10a UStAE weist die OFD Frankfurt a. M. auf Folgendes hin: