· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Strenge Anforderungen an die Belegbuchführung für ein EU-Geschäft
| Der Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfordert die Unterscheidung nach einer Beförderung oder einer Versendung des Liefergegenstands durch den Veräußerer oder den Abnehmer. An der erforderlichen eindeutigen und leichten Nachprüfbarkeit fehlt es, wenn mit den vorgelegten Belegen der Anschein einer Abhollieferung erzeugt wird, tatsächlich aber eine Versendungslieferung durchgeführt wurde. Die Rechtsprechung des BFH zur Briefkastenanschrift beim Vorsteuerabzug ist jedenfalls dann nicht auf die Adresse und den Sitz des Empfängers einer innergemeinschaftlichen Lieferung übertragbar, wenn es sich bei diesem um ein Scheinunternehmen handelt. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige verkaufte Kraftfahrzeuge an einen slowakischen Unternehmer. Der Transport der Fahrzeuge erfolgte vereinbarungsgemäß nach Ungarn an dort ansässige Autohäuser.
Der Steuerpflichtige behandelte die Lieferungen als steuerfreie EU-Geschäfte. Nach der Belegbuchhaltung wurden die Fahrzeuge vom slowakischen Kunden abgeholt und direkt nach Ungarn gebracht (sog. „Beförderungslieferung“).
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