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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    | Die Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft haben am 30.8.16 zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen Stellung genommen. Dabei wurden auch die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der lohnsteuerrechtlichen Regelungen angesprochen. Das BMF antwortet nunmehr darauf. |

     

    „Zunächst werfen Sie sinngemäß die Frage auf, ob einem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen zugunsten eines einzelnen Jubilars zusteht, wenn der Betrag, der auf den einzelnen Teilnehmer entfällt, die steuerlich relevante Grenze von 110 EUR nicht überschreitet, aber über der Aufmerksamkeitsgrenze von 60 EUR nach Abschn. 1.8 Abs. 3 S. 2 UStAE liegt.

     

    Zutreffend ist, dass Betriebsveranstaltungen i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG auch Jubilarfeiern sind, nicht dagegen die Ehrung eines einzelnen Jubilars. Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars richtet sich die lohnsteuerliche Behandlung nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR 2015. Danach sind übliche Sachleistungen des Arbeitgebers dann als Arbeitslohn anzusehen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen (Freigrenze). Dabei sind auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR in die Freigrenze einzubeziehen.

     

    Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars liegt keine Betriebsveranstaltung i. S. v. Abschn. 1.8 Abs. 4 S. 3 Nr. 6 UStAE vor, so dass die dort genannte Freigrenze von 110 EUR nicht zur Anwendung gelangt. Demzufolge sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe) zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Eine Besteuerung scheidet jedoch aus, wenn der Leistungsbezug zuvor mit der Absicht erfolgt ist, diesen zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zuzuwenden. Denn in diesem Fall kann schon ein Vorsteuerabzug aus dem Leistungsbezug nicht geltend gemacht werden (vgl. Abschn. 15.15 Abs. 1 S. 1 UStAE).

     

    Dies gilt jedoch nicht für die in diesem Zusammenhang zugewendeten Aufmerksamkeiten (z.B. Blumen, Genussmittel), sofern diese unterhalb der Grenze von 60 EUR in Abschn. 1.8 Abs. 3 S. 2 UStAE bleiben. Für diese Aufmerksamkeiten ist der Vorsteuerabzug entsprechend der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Arbeitgebers möglich, ohne dass sie die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe auslösen (Abschn. 1.8 Abs. 2 S. 7 und Abs. 3 sowie Abschn. 15.15 Abs. 2 UStAE).

     

    Weiterhin bitten Sie um eine Billigkeitslösung, wonach für Zwecke der Umsatzsteuer die Anzahl der angemeldeten Teilnehmer für die Freigrenze von 110 EUR heranzuziehen sind (Teilnahmefiktion). Das BMF-Schreiben v. 14.10.15 (BStBl. I 2015, 831 = DStR 2015, 2387) legt fest, dass sich die Berechnung der Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, für die Umsatzsteuer an den lohnsteuerlichen Grundsätzen orientiert.

     

    Zu Ihrem Petitum, bei der Ermittlung der anteiligen Aufwendungen je teilnehmender Person auf die angemeldeten Teilnehmer und nicht auf die anwesenden Teilnehmer abzustellen, darf ich entsprechend auf mein Schreiben vom 7.12.16, IV C 5 - S 2332/15/10001, 2016/1104637, - Zu Punkt 1 und zu Punkt 7 (Teilnehmer) verweisen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung einvernehmlich gegen eine von Ihnen angeregte allgemeine Nichtbeanstandungsregelung/Billigkeitsregelung ausgesprochen.

     

    Hier sollte damit weiterhin entsprechend der lohnsteuerlichen Regelungen verfahren werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten jeweils einen Abdruck dieses Schreibens.“

     

    Fundstelle

    • BMF 18.5.17, III C 2 - S 7109/15/10001, 2017/0442978, astw.iww.de, Abruf-Nr.
    • Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft, Stellungnahme vom 30.8.16 zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen
    Quelle: ID 44828838