· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
„Umsatzsteuerliche Deadline“ auf dem Prüfstand: Frist zur Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht unionsrechtswidrig
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
„Fristen sind einzuhalten“ ‒ hört man vor allem von Finanzbehörden. Auch im Bereich des Vorsteuerabzugs kommt einer Frist eine entscheidende Bedeutung zu ‒ nämlich der Zuordnungsfrist zum Unternehmensvermögen. Der BFH hatte diesbezüglich den EuGH angerufen, der entscheiden sollte, ob die nationale Zuordnungsfrist gegen das Unionsrecht verstößt. Der EuGH spielt den Ball jedoch zurück, denn das nationale Gericht (BFH) müsse dies entscheiden. Welche Auswirkungen sich ergeben, wird von AStW dargestellt. |
Grundsätzliches
Bis zum Ablauf der Zuordnungsfrist hat der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung darüber zu treffen, ob er eine Leistung für sein Unternehmen bezogen hat und damit ein Vorsteuerabzug dem Grunde nach möglich ist. Wird diese Frist versäumt, versagt das Finanzamt die Vorsteuerabzugsberechtigung. Um jedoch die entscheidenden Stellschrauben zu kennen, nähern wir uns dem Thema step by step.
Zunächst ist zu unterscheiden, dass es sich im Einkommensteuerrecht um Betriebsvermögen und im Umsatzsteuerrecht um Unternehmensvermögen handelt. Die Begrifflichkeiten haben nicht nur theoretische, sondern insbesondere praktische Bedeutungen. Betriebsvermögen und Unternehmensvermögen werden nach grundlegend unterschiedlichen Maßgaben beurteilt. Entscheidend für die Frage, ob die Vorsteuer für eine Eingangsleistung (z. B. aus dem Kauf eines Gegenstands) dem Grunde nach abziehbar ist, ist die Zuordnung der empfangenden Leistung zum Unternehmensvermögen. Denn nur wenn der Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat, kommt ein Vorsteuerabzug überhaupt in Betracht.
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