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Umsatzsteuerlicher Leistungszeitpunkt bei der Überlassung von Filmlizenzen
| In der Praxis stellte sich bei Überlassung von Nutzungsrechten an Filmen die Frage, wann hier aus umsatzsteuerlicher Sicht die Leistung als ausgeführt gilt. Auf Bund-Länder-Ebene wurde dazu Folgendes beschlossen: Bei einem Lizenzzeitraum mit einer Dauer von bis zu 15 Jahren wird die Leistung grundsätzlich mit Ablauf des Lizenzzeitraums bewirkt. Bei einem unbegrenzten Zeitraum oder bei einem Lizenzzeitraum von mindestens 15 Jahren zum Zweck der fortwährenden Ausstrahlungsmöglichkeit oder der Weiterüberlassung, gilt die Leistung mit Beginn des Lizenzzeitraums als bewirkt. |
Fundstelle
- Bayerisches Landesamt für Steuern, Vfg. v. 16.2.21, S 7270.1.1-1/4 St33
Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 319 | ID 47329260