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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Verkauf von Oldtimern nach vorheriger Einfuhr

    Bei der Beratung von Autohäusern stellt sich immer wieder die Frage, ob der Verkauf von importierten Oldtimern als Sammlungsstück nach § 12 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Nr. 54 UStG umsatzsteuerermäßigt ‒ also zu 7 % ‒ erfolgen kann. Daran schließt sich die Frage an, ob und unter welchen Voraussetzungen alternativ die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) zur Anwendung kommt.

     
    • Echtfall

    Der Mandant importiert Oldtimer aus den USA und verkauft diese weiter an deutsche Privatkunden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt in der Prüfungsfeststellung mitgeteilt, dass es keinen ermäßigten Steuersatz für den Weiterverkauf von Oldtimern gibt. Der Mandant hat in der Vergangenheit 7 % Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Oldtimer abgeführt, da seines Erachtens der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, wenn ein entsprechendes Zollgutachten vorliegt. Der Mandant versichert, dass das von ihm eingeholte Dekra-Gutachten diesen Voraussetzungen entspricht.

    Fragen an den Steuerberater:

    Die richtigen Antworten des Steuerberaters:

    • 1. Findet auf die Fahrzeugverkäufe der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung?

    Auf die Fahrzeugverkäufe ist der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Insoweit hat die Betriebsprüfung leider Recht!

    • 2. Für den Fall, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht angewandt werden kann: Kann der Mandant nach Anwendung der Regelbesteuerung noch zur Differenzbesteuerung wechseln?

    Unter den weiteren Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 UStG i. V. m. Abschn. 25a.1 Abs. 21, Abschn. 9.1 Abs. 3 u. 4 UStAE wäre ein Wechsel zur Differenzbesteuerung grundsätzlich möglich gewesen. Dieser hätte jedoch spätestens bei Abgabe der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung im Kalenderjahr erklärt werden müssen.

     

    Umsatzsteuerlich zwei separate Vorgänge

    Bei der Veräußerung von aus Drittländern importierten Fahrzeugen sind umsatzsteuerlich zwei Vorgänge zu unterscheiden: