· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
Gültigkeit von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 UStG
Im Rahmen des JStG 2024 wurde die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG zum 1.1.2025 an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. I und j MwStSystRL angepasst. Für die Steuerbefreiung von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen ist nach wie vor eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde notwendig. |
In der Praxis stellte sich hier die Frage, ob Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG , die vor Inkrafttreten des JStG 2024 ausgestellt wurden, weiterhin gültig sind oder ob ab 1.1.2025 eine neue Bescheinigung beantragt werden muss.
Die Antwort kommt aktuell vom Bayerischen Landesamt für Steuern und lautet erfreulicherweise: nein. Die Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten des JStG ausgestellt wurden, sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiterhin gültig.
Fundstelle
- BayLfSt, Vfg. 17.1.25, S 7179.1.1-21/4 St 33