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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerliches Verfahrensrecht

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer („Reemtsma-Anspruch“)

    von Rüdiger Weimann, Diplom-Finanzwirt, Dortmund

    In der Rechtsprechung wurde das sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtsinstrument des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer (auch „Reemtsma-Rechtsprechung“) entwickelt. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (statt vom Leistenden) verlangen. Mit BMF-Schreiben vom 12.4.2022 nimmt die Finanzverwaltung ‒ soweit ersichtlich erstmals ‒ dazu Stellung.

     

    Grundsatzurteil des EuGH vom 15.3.2007

    Der EuGH hat entschieden, dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Steuer erfolgen kann (Rn. 2 des BMF-Schreibens). Diese Voraussetzungen müssten jedoch den Grundsätzen der Gleichwertigkeit (Äquivalenz) und der Effektivität entsprechen.

     

    Ausgehend hiervon stellte der EuGH fest, dass ein Verfahren, nach dem (ähnlich wie in Deutschland) zunächst der Dienstleistungserbringer einen Anspruch gegenüber dem Fiskus und der Dienstleistungsempfänger einen entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch gegen den Dienstleistungserbringer hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sei.