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  • 17.05.2013

    Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 15.01.2013 – 3 AZR 638/10

    Der Versorgungsschuldner ist zur Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, wenn seine wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegensteht. Die Einbindung des Versorgungsschuldners in einen Konzern kann uU dazu führen, dass sich der Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen konzernangehörigen Unternehmens zurechnen lassen muss (sog. Berechnungsdurchgriff). Dazu genügt es nicht, dass eine andere Konzerngesellschaft die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hat und sich dabei konzerntypische Gefahren verwirklicht haben. Die gegenteilige bisherige Rechtsprechung gibt der Senat auf. Ein Berechnungsdurchgriff, gestützt auf die Rechtsprechung des BGH zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern nach den §§ 302, 303 AktG analog, kommt, nachdem der BGH diese Rechtsprechung aufgegeben hat, nicht mehr in Betracht.


    Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

    OS 1: Bestätigung von BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62

    OS 2: Insoweit Bestätigung der st. Rspr. seit BAG 28. April 1992 - 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158

    OS 3: Bestätigung von BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344

    OS 4: Insoweit Aufgabe der st. Rspr. seit BAG 28. April 1992 - 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158

    VorschriftenBetrAVG § 1, BetrAVG § 16 Abs. 1, BetrAVG § 16 Abs. 2, AktG § 302, AktG § 303, BGB § 315 Abs. 3, BGB § 826, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 258, ZPO § 559 Abs. 2

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