11.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100079
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 13.08.2008 – 3 Sa 1453/07
Muss ein Arbeitnehmer ständig innerhalb von 15 Minuten zum Dienst erreichbar sein (hier: unfallchirurgischer Oberarzt) führt dies zu einer derart engen zeitlichen und mittelbar auch räumlichen Bindung des Arbeitnehmers, dass damit keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vorliegt.
3 Sa 1453/07
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2007 - 8 Ca 8839/06 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.356,79 ¤ brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 2.344,54 ¤ seit dem 01.05.2006, auf 968,38 ¤ seit dem 01.06.2006 sowie auf 43,87 ¤ seit dem 01.07.2006 zu zahlen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis zuletzt noch über restliche Vergütungsansprüche.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus und beschäftigte den Kläger ab dem 01.02.2006 als Funktionsoberarzt der Unfallchirurgie. Durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme gelten die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)" nebst Anlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Nachdem die Parteien zunächst am 23.06.2006 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2006 geschlossen hatten und der Kläger einen für 25 Tage bewilligten Urlaub angetreten hatte, kündigte er seinerseits das Arbeitsverhältnis am 14.07.2006 zum 31.07.2006.
Mit seiner am 02.11.2006 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst Bezahlung für Bereitschaftsdienste in den Monaten Februar bis einschließlich Juni 2006 sowie weitergehende Urlaubsvergütung verlangt. Am 24.01.2007 hat er die Zahlungsklage um die Auszahlung einer sog. Pool-Beteiligung erweitert. Eine ebenfalls anhängig gemachte Zeugniserteilungs- bzw. -berichtigungsklage endete durch erstinstanzlichen Vergleich.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von der Beklagten als Rufbereitschaft angesehenen und vergüteten Zeiten seien rechtlich Bereitschaftsdienste gewesen, die die Beklagte mit einem Stundensatz von 27,68 ¤ habe vergüten müssen. Danach ergebe sich für die Monate Februar bis Juni 2006 eine Differenzvergütung von insgesamt 12.071,12 ¤. Gleichzeitig erhöhe sich die von der Beklagten für die gewährten Urlaubstage zu zahlenden sog. Tagesaufschläge um insgesamt weitere 2.844,42 ¤, die zur Urlaubsvergütung hinzu zu zahlen seien. Schließlich hat der Kläger eine sog. Pool-Beteiligung in Höhe von 800,00 ¤ geltend gemacht und zur Begründung angeführt, die anderen Oberärzte hätten eine solche auch erhalten.
Der Kl äger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.715,45 ¤ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 2.092,61 ¤ seit dem 01.03., auf 4.683,46 ¤ seit dem 01.04., auf 2.344,45 ¤ seit dem 01.05., auf 1.245,17 ¤ seit dem 01.06., auf 1.705,34 ¤ seit dem 01.07. und auf 3.644,42 ¤ seit dem 01.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf verwiesen, dass keine Bereitschaftsdienste angewiesen worden seien und der Kläger vielmehr lediglich Rufbereitschaft geleistet habe. Um die erforderliche Erreichbarkeit während der Rufbereitschaft sicherzustellen, sei dem Kläger vorläufig, bis zu dem von ihm zugesagten Umzug ein Gastarztzimmer zur Verfügung gestellt worden. Wegen der Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Februar und März 2006 hat die Beklagte sich auf die Verfallklausel des § 23 AVR berufen.
Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Urlaubsvergütung vollständig und richtig abgerechnet worden sei. Im Gegenteil habe man beim Kläger trotz des nur in Höhe von 15 Urlaubstagen berechtigten Anspruchs gleichwohl 25 Urlaubstage berücksichtigt.
Schließlich hat die Beklagte bezüglich der sog. Pool-Beteiligung das Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung gerügt und im Übrigen geltend gemacht, dass der Chefarzt Dr. T die Oberärzte lediglich auf freiwilliger Basis an seinen eigenen Einnahmen beteilige. Von daher sei sie jedenfalls für eine derartige Forderung nicht passiv legitimiert.
Hilfsweise hat die Beklagte gegenüber der Klageforderung mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.853,61 ¤ netto aufgerechnet. Hierbei handelt es sich um die Zahlung anteiligen Weihnachtsgeldes, das der Kläger zurückzuzahlen habe, nachdem er das ursprünglich vorgesehene Anschlussarbeitsverhältnis in einem kirchlichen Krankenhaus bereits nach einem Monat wieder beendet hatte.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.10.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegend streitigen Zeiten seien lediglich Rufbereitschaften und keine Bereitschaftsdienste gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger sich in dem der Beklagten gehörenden Arztzimmer auf dem Gelände der Einrichtung aufgehalten habe, könne nicht geschlossen werden, dass er tatsächlich Bereitschaftsdienste geleistet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte den dortigen Aufenthalt zur Vertragspflicht gemacht und es ihm verboten habe, auch anderswo für kurzfristige Abrufe zu logieren. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 206 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 07.12.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.11.2007 Berufung eingelegt und diese am 20.12.2007 begründet. Der Kläger hält an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest, dass er im streitbefangenen Zeitraum Bereitschaftsdienste geleistet habe und die Beklagte zur entsprechenden Vergütungszahlung verpflichtet sei. Hierzu beruft er sich insbesondere auf die von der Beklagten bei Vertragsschluss geforderte ständige Erreichbarkeit binnen 15 Minuten und die aufgrund dieser zeitlichen Einschränkung gleichzeitig vorliegende natürliche Begrenzung seiner räumlichen Beweglichkeit. Letztlich habe die Beklagte die Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Faktor Zeit mittelbar festgelegt. Für die zusätzliche Urlaubsvergütung, die sog. Tagesaufschläge, errechnet der Kläger aus der zusätzlich zu beanspruchenden Bereitschaftsdienstvergütung einen Tagessatz in Höhe von 149,90 ¤, mithin also einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.747,50 ¤. Hiervon bringt er gezahlte 1.711,00 ¤ in Abzug, so dass ein Restbetrag in Höhe von 2.036,50 ¤ verbleibt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2007 - 8 Ca 8839/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.715,45 ¤ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 2.092,61 ¤ seit dem 01.03., auf 4.683,46 ¤ seit dem 01.04., auf 2.344,45 ¤ seit dem 01.05., auf 1.245,17 ¤ seit dem 01.06., auf 1.705,34 ¤ seit dem 01.07. und auf 3.644,42 ¤ seit dem 01.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Kläger keinen Bereitschaftsdienst geleistet habe. Der Kläger habe das ihm angebotenen Gastarztzimmer lediglich genutzt, um die erforderliche kurzfristige Erreichbarkeit von ca. 15 Minuten zu gewährleisten. Das bloße Wohnen im Bereich der Einrichtung führe allerdings nicht zum Vorliegen von Bereitschaftsdiensten. Sie stellt weiter klar, dass dem Kläger nach den von ihm geleisteten Diensten kein besonderer Freizeitausgleich gewährt worden ist, berichtigt aber im Übrigen die angegebenen Dienste von Sonntag, den 26.02.2006 dahin, dass 23 Stunden geleistet wurden. Außerdem seien es am Mittwoch, den 24.05.2006 nur 17 Stunden, am Samstag, den 27.05.2006 ebenfalls 17 Stunden sowie am Donnerstag, den 15.06.2006 wiederum 23 Stunden gewesen. Wegen der von ihr geforderten 15-minütigen Erreichbarkeit verweist die Beklagte auf eine entsprechende Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie und hebt im Übrigen nochmals hervor, dass es ausschließlich um die Erreichbarkeit des Klägers im Rahmen der Rufbereitschaft gegangen sei, keineswegs aber Bereitschaftsdienste angeordnet worden seien. Der Kläger habe vielmehr seinen Aufenthaltsort ohne Weiteres frei bestimmen können. Schließlich hat die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung das überzahlte Weihnachtsgeld in Höhe des Bruttobetrages von 2.671,14 ¤ zur Aufrechnung gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung von Bereitschaftsdienstvergütungen und daraus gleichzeitig folgend einem erhöhten Tagesaufschlag für gewährte Urlaubstage verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Klägers sind entweder wegen Verfalls nach § 23 AVR, wegen bislang unberücksichtigt gebliebener Zahlungen der Beklagten oder wegen wirksamer Aufrechnung mit überzahlten Weihnachtsgeldleistungen nicht gegeben. Im einzelnen gilt hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche Folgendes:
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB, § 12 AVR i. V. m. Anlage 5 §§ 7, 9 AVR für die Monate April bis einschließlich Juni 2006 Anspruch auf Zahlung einer Bereitschaftsdienstvergütung in Höhe von insgesamt 4.097,93 ¤ brutto. Die vom Kläger in diesem Zeitraum geleisteten und mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Dienste sind im Rechtssinn als Bereitschaftsdienst und nicht - wie die Beklagte meint - lediglich als Rufbereitschaft zu qualifizieren.
a) Gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR hat der Mitarbeiter auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in Form des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft zu erbringen. Beide Dienstarten unterscheiden sich grundlegend dadurch, dass der Mitarbeiter bei Bereitschaftsdiensten verpflichtet ist, sich in der Einrichtung aufzuhalten und im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 2 Anlage 5 zu den AVR). Demgegenüber kann er sich während der Rufbereitschaft an einem von ihm selbst gewählten, dem Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten anzuzeigenden Ort aufhalten, um dann bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufnehmen zu können (§ 7 Abs. 3 Anlage 5 zu den AVR). In beiden Fällen gilt das bloße Wohnen im Bereich der Einrichtung weder als Bereitschaftsdienst, noch als Rufbereitschaft.
Damit ist die freie Bestimmung des Aufenthaltsortes das wesentliche und entscheidende Differenzierungskriterium. Nur, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, beispielsweise an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, oder sich mit Freunden zu treffen e.t.c., liegen die Voraussetzungen einer Rufbereitschaft vor. Wird sein persönliches, freies Verfügungsrecht insoweit deutlicher eingeschränkt, ist die von ihm zu leistende Dienstbereitschaft als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren. In welchem Umfang die persönliche Freiheit eingeschränkt wird, richtet sich dabei nicht allein nach räumlichen, sondern naturgemäß auch nach zeitlichen Umständen. Wird von einem Arbeitnehmer verlangt, dass er ständig binnen eines kurzen Zeitraumes dienstlich zur Verfügung steht, bedingt dies zwingend mittelbar auch eine deutliche Einschränkung seines räumlichen Verfügungsrechts. Von daher entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bei einer entsprechenden arbeitgeberseitigen Zeitvorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme eine derart enge Bindung des Arbeitnehmers entsteht, die mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren ist. Demgemäß ist in einem solchen Fall von der Anordnung von Bereitschaftsdienst auszugehen (vgl. BAG, Urt. v. 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 - EzA § 611 BGB Rufbereitschaft Nr. 2 m. w. N.).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten hat der zuständige Chefarzt Dr. T seine Zustimmung zur Einstellung des Klägers davon abhängig gemacht, dass dieser ständig innerhalb von 15 Minuten erreichbar sein müsse. Dies hänge mit der Tätigkeit als unfallchirurgischer Oberarzt zusammen. Damit liegt aber unter Zugrundelegung der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichzeitig eine derart enge zeitliche Bindung des Klägers vor, dass nur von einer Bereitschaftsdienstanordnung ausgegangen werden kann. Soweit die Beklagte rechtsirrig der Auffassung war, es handele sich hierbei lediglich um Rufbereitschaft, ist dies rechtlich ohne Relevanz. Sämtliche Dienste des Klägers im streitbefangenen Zeitraum sind daher als Bereitschaftsdiente anzusehen und entsprechend zu vergüten.
b) Im einzelnen ergibt sich dabei folgende Berechnung:
Im April 2006 ist die klägerische Stundenaufstellung unstreitig. Demnach steht dem Kläger eine Bereitschaftsdienstvergütung in Höhe von 4.185,22 ¤ brutto zu, von der nach den eigenen Angaben des Klägers gezahlte 1.840,68 ¤ brutto in Abzug zu bringen sind. Für den Monat Mai 2006 sind die am 12.05., 14.05., 17.05. und 20.05.2006 geleisteten Dienste zwischen den Parteien unstreitig. Für den 24.05.2006 hatte der Kläger zunächst 22,5 Stunden und für den 26.05.2006 24 Stunden klageweise geltend gemacht. Demgegenüber hat die Beklagte eingewandt, dass an beiden Tagen lediglich 17 Stunden Dienst angefallen seien. Dies ergibt sich auch aus der vom Kläger selbst als Anlage K 8 zur Klageschrift eingereichten und von ihm unterzeichneten Abrechnung. Von daher waren sowohl für den 24.05. als auch für den 26.05.2006 lediglich jeweils 376,45 ¤ in Ansatz zu bringen. Dementsprechend ergibt sich für den Monat Mai 2006 eine Bereitschaftsdienstvergütung in Höhe von 2.502,28 ¤ brutto, von denen wiederum - wie vom Kläger angegeben - geleistete Zahlungen in Höhe von 1.533,90 ¤ brutto in Abzug zu bringen sind. Die vom Kläger für den Monat Mai geltend gemachte Bereitschaftsdienstvergütung in Höhe von insgesamt 2.779,08 ¤ brutto ist wiederum betragsmäßig zwischen den Parteien unstreitig. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Dienste am 15.06. und 17.06. einwendet, dass diese jeweils eine Stunde kürzer gewesen seien, wird dies insofern kompensiert, als die Beklagte für den Dienst am 03.06.2006 ihrerseits einen um sieben Stunden längeren Dienst einräumt. Von daher bleibt es im Ergebnis bei dem klägerseits geltend gemachten Betrag. Hiervon sind wiederum die vom Kläger bereits in der Klageschrift in Abzug gebrachten Zahlungen in Höhe von 1.073,73 ¤ brutto abzuziehen. Darüber hinaus ist ein vom Kläger nicht berücksichtigter Abzug in Höhe von 920,34 ¤ brutto vorzunehmen. Dieser ergibt sich aus der unstreitigenVerdienstabrechnung für den Monat Juli 2006 vom 20.07.2006. Insgesamt errechnet sich somit eine Bereitschaftsdienstvergütung in Höhe von 9.466,58 ¤ brutto, von der 5.368,65 ¤ brutto an bereits geleisteten Zahlungen abzuziehen sind, so dass letztlich der eingangs genannte Betrag in Höhe von 4.097,93 ¤ brutto als noch zu zahlender Restbetrag verbleibt.
c) Ansprüche für die Monate Februar und März 2006 stehen dem Kläger nicht zu. Insoweit greift die Ausschlussfrist in § 23 AVR ein. Gemäß § 23 Abs. 1 AVR verfallen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter schriftlich geltend gemacht werden.
Gemäß Abschnitt X a) der Anlage 1 der AVR ist die Vergütung durch den Dienstgeber so rechtzeitig zu zahlen, dass der Mitarbeiter über sie spätestens am letzten Werktag des Kalendermonats verfügen kann, der auf denjenigen folgt, in dem die für die Bezüge maßgebliche Arbeitsleistung erbracht worden ist. Dementsprechend hätten die Vergütungsansprüche für die Monate Februar und März 2006 spätestens bis zum 30.09. bzw. 31.10.2006 schriftlich geltend gemacht werden müssen. Der Kläger hat erstmalig mit der Klageschrift seine Ansprüche gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. Die Klageschrift ist der Beklagten am 10.11.2006 zugegangen, von daher ist die Ausschlussfrist des § 23 AVR für beide vorgenannten Monate nicht gewahrt. Unerheblich ist insoweit, dass die Klageschrift am 31.10.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, da es für die Wahrung der Verfallfrist auf die Geltendmachung beim Arbeitgeber ankommt. Im Übrigen ist für den Monat März 2006 zu berücksichtigen, dass der Kläger die diesbezügliche Gehaltsabrechnung bereits am 19.04.2006 erhalten hat und von daher die Ausschlussfrist ohnehin bereits am 19.10.2006 ablief.
2. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB, § 2 Anlage 14 zu den AVR gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.930,00 ¤ brutto. Hierbei handelt es sich um sog. Tagesaufschläge, die für die Dauer des gewährten Urlaubs an den Kläger zu zahlen sind, dessen Umfang mit 25 Urlaubstage zwischen den Parteien nicht im Streit steht.
Gemäß § 2 Abs. 3 u. 4 der Anlage 14 zu den AVR ist der Tagesaufschlag aus den Bereitschaftsdienstvergütungen der letzten drei Monate bei einem Divisor 65 zu ermitteln. Ausgehend von den oben genannten Bereitschaftsdienstvergütungen für die Monate April, Mai und Juni errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 9.466,58 ¤ brutto. Dividiert durch 65 ergibt dies einen Tagessatz von 145,64 ¤. Für 25 Urlaubstage steht dem Kläger mithin ein Gesamttagesaufschlag in Höhe von 3.641,00 ¤ brutto zu. Hiervon sind unstreitig geleistete 1.711,00 ¤ brutto in Abzug zu bringen, so dass ein zu zahlender Restbetrag in Höhe von 1.930,00 ¤ verbleibt.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer sog. Pool-Beteiligung in Höhe von 800,00 ¤ brutto. Insoweit fehlt es an jeglicher konkreter Darlegung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten. Diese ist mithin offensichtlich nicht passiv legitimiert. Dies hat bereits das Arbeitsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
4. Aus der Addition der beiden vorgenannten Teilpositionen, nämlich der Bereitschaftsdienstvergütung in Höhe von 4.097,93 ¤ sowie der Tagesaufschläge in Höhe von 1.930,00 ¤ errechnet sich ein Gesamtanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 6.027,93 ¤ brutto.
5. Gemäß § 389 BGB ist dieser Anspruch in Höhe von 2.671,14 ¤ brutto durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 387 BGB mit einem ihr gemäß § 812 Abs. 1 BGB zustehenden Anspruch in Höhe von 2.671,14 ¤ brutto aufgerechnet. Hierbei handelt es sich um das an den Kläger unstreitig geleistete anteilige Weihnachtsgeld.
Nach Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR ist die Weihnachtszuwendung rückzahlbar, wenn der Mitarbeiter vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch ausscheidet. Die Rückzahlungspflicht entfällt nur dann, wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an sein Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einen anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übertritt.
Der Kläger ist mit Eigenkündigung vom 14.07.2006 zum 31.07.2006 aus dem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten ausgeschieden. Damit hat er die Rückzahlungsverpflichtung ausgelöst. Da der Kläger sodann das zunächst eingegangene Anschlussarbeitsverhältnis mit einem kirchlichen Krankenhaus kurzfristig beendet hat, kommt auch der vorgenannte Ausnahmetatbestand nicht zum Tragen. Es bleibt mithin bei der eingetretenen Rückzahlungsverpflichtung. Dementsprechend ist der Kläger um den vorgenannten Betrag ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich gemäß § 388 BGB die Aufrechnung erklärt. Damit verbleibt es letztlich bei einem Anspruch des Klägers in Höhe von 3.356,79 ¤ brutto.
6. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
III. Die weitergehende Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Seine Klage ist insoweit unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.
IV. Nach allem war daher die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere betrifft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und beruht auf den Umständen des Einzelfalls.