Welche Anforderungen an den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen im Bereich der Labormedizin zu stellen sind, ist vor allem für Chefärzte bettenführender Abteilungen wichtig. Dabei ist zu differenzieren zwischen Leistungen des Basislabors (Abschnitt M II der GOÄ) und des Speziallabors (Abschnitte M III und M IV GOÄ) – die Leistungen des Abschnitts M I GOÄ (Praxislabor) hingegen sind ausschließlich den niedergelassenen Ärzten vorbehalten.
Bei Skelett-Aufnahmen nach den Nrn. 5020, 5021, 5030 und 5031 wird von einigen Kostenträgern der Versuch unternommen, diese Leistungen als nur einmal je Sitzung berechenbar anzuerkennen. So wird z. B.
Für Unruhe hat bei vielen Chefärzten eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart gesorgt, das in vielen Krankenhäusern die Abrechnung von Privatpatienten gefährdet (Urteil vom 4.5.2016, Az. 13 S 123/15, ...
Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung stellt für Anästhesisten, die wahlärztliche Leistungen erbringen, ein besonderes Problem dar – vor allem, wenn in größeren Krankenhäusern mit vielen Operationssälen mehrere Privatpatienten versorgt werden müssen, die wahlärztliche Leistungen gewählt haben. Schließlich kann der Chefarzt für Anästhesie, der im Regelfall allein über das Liquidationsrecht verfügt, nicht überall gleichzeitig sein. Wie ist dieses Dilemma rechtssicher zu lösen?
Die Leistungslegenden der Nrn. 2353 und 2354 GOÄ sind etwas verwirrend gefasst: „Entfernung einer Nagelung und/oder Drahtung und/oder Verschraubung aus kleinen Röhrenknochen“ bzw. „Entfernung einer Nagelung ...
Der Wechsel einer perkutanen endoskopischen Gastrostomie (PEG) ist in der GOÄ nicht angeführt. Die dafür erforderliche Endoskopie kann mit der jeweils erbrachten „Endoskopieziffer“ (Nrn. 682 bis Nr.
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Einem niedergelassenen Orthopäden wurde von seiner Landesärztekammer (LÄK) vorgeworfen, bei seinen Privatliquidationen erheblich gegen Abrechnungsvorschriften der GOÄ verstoßen und dadurch seine berufsrechtlichen Pflichten verletzt zu haben. Nach einem längeren Rechtsstreit fällte schließlich das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am 20. April 2016 ein Urteil (Az. 6t E 2817/13.T, Abruf-Nr. 186672 ), in dem es sich dezidiert zu einigen Abrechnungsfragen äußerte. Solche ...