Werden Leistungen mit einem höheren Faktor – z. B. 3,5-fach – abgerechnet, kommt es häufig vor, dass Kostenträger zunächst nicht erstatten, sondern eine „nähere Erläuterung“ der in der Rechnung gegebenen Begründung für den höheren Faktor verlangen. Manche Kostenträger tun das routinemäßig. Deshalb sollte aber niemand resignieren und auf die Berechnung erhöhter Faktoren verzichten. Denn bei der „näheren Erläuterung“ gilt das Motto aus der Frühzeit des Telefonierens: Fasse Dich kurz!
Bei der GOÄ-Abrechnung sind „Kapazitätszuschläge“ ebenso wenig zulässig wie ein Überschreiten des Schwellenwerts mit undifferenzierten Pauschalbegründungen. Unabhängig davon sind an wirksame ...
Die ärztliche Vergütung des Chefarztes für ambulante oder wahlärztliche Leistungen wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt. Dazu gehört auch, dass der Patient die Rechnung erhalten hat (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Somit erscheint fraglich, ob ein Vorschuss verlangt werden kann, bevor die Rechnung versandt wurde. Mit dieser Grundsatzfrage hat sich das Landesberufsgericht für Heilberufe Münster in einem Beschluss vom 25.11. 2015 befasst (Az. 6 t E 441/13.T).
Normalerweise enthält die GOÄ den 3,5-fachen Faktor als Obergrenze. Es gibt aber eine Ausnahme: § 2 GOÄ. Die Regelung sieht vor, dass Arzt und Patient eine „abweichende Vereinbarung“ – meist ...
Private Versicherungen (z. B. Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungen) benötigen für Versicherungsabschlüsse oder bei Schadensfällen häufig die Unterstützung des behandelnden Arztes. Achtung: Es geht hier um ...
Ob Management, Recht, Abrechnung oder Finanzen – im RadiologenWirtschaftsForum erhalten Sie jeden Monat aktuelle Fachinformationen für Ihre berufliche Praxis.
Die inzwischen rechtskräftig gewordene Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart vom 4. Mai 2016, die bei vielen Chefärzten für Unruhe gesorgt hat (Az. 13 S 123/15, Abruf-Nr. 186670 ), sollten Sie zum Anlass nehmen, die in Ihrem Krankenhaus verwendeten Formulare sorgfältig zu überprüfen. Wie zahlreiche Zuschriften an die CB-Redaktion belegen, stehen dabei u. a. Vereinbarungen im Fokus, wonach anstelle des Wahlarztes dessen „ständiger ärztlicher Vertreter“ die Behandlung übernehmen soll.