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  • · Fachbeitrag · Adoption

    Nachkommen eines Adoptierten keine gesetzlichen Erben der Verwandtschaft des Annehmenden

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    • 1. Haben sich nach § 1762 BGB a.F. BGB die Wirkungen der Annahme auf die Abkömmlinge des Angenommenen erstreckt, verbleibt es bei Inkrafttreten des AdoptG bei der allgemeinen Regelung des Art. 12 § 1.
    • 2. Die Wirkungen der Erstreckung auf die Abkömmlinge des Angenommenen beschränken sich auf diejenigen der Volljährigenadoption. Eine Verwandtschaftsbeziehung zu den Verwandten des Annehmenden wird nicht begründet.

    (OLG Hamm 1.6.11, 15 Wx 61/11, ZErb 11, 281, Abruf-Nr. 113447).

    Sachverhalt

    Der Erblasser, der keine letztwillige Verfügung errichtet hatte, war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Seine Eltern (im Folgenden: Eltern) hatten 1946 den in diesem Jahr geborenen Vater der Beteiligten zu 1) durch gerichtlich genehmigten Kindesannahmevertrag als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt angenommen. Die Beteiligte zu 1), die 1973 geboren wurde, beantragte einen Alleinerbschein. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde waren erfolglos.

    Entscheidungsgründe

    Der Vater der Beteiligten zu 1) war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gerichtsbeschlusses über die Genehmigung des Adoptionsvertrags minderjährig und vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1.1.77 volljährig. Es gilt Folgendes: