· Fachbeitrag · Adoption
Nachkommen eines Adoptierten keine gesetzlichen Erben der Verwandtschaft des Annehmenden
von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
(OLG Hamm 1.6.11, 15 Wx 61/11, ZErb 11, 281, Abruf-Nr. 113447). |
Sachverhalt
Der Erblasser, der keine letztwillige Verfügung errichtet hatte, war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Seine Eltern (im Folgenden: Eltern) hatten 1946 den in diesem Jahr geborenen Vater der Beteiligten zu 1) durch gerichtlich genehmigten Kindesannahmevertrag als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt angenommen. Die Beteiligte zu 1), die 1973 geboren wurde, beantragte einen Alleinerbschein. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde waren erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Vater der Beteiligten zu 1) war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gerichtsbeschlusses über die Genehmigung des Adoptionsvertrags minderjährig und vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1.1.77 volljährig. Es gilt Folgendes:
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