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  • · Nachricht · Erbvertrag

    Erbvertrag zugunsten der Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes unwirksam

    | Ein Erbvertrag ist nichtig, mit dem die Geschäftsführerin eines Pflegedienstes zur Alleinerbin einer von ihrem Pflegedienst Betreuten eingesetzt worden war (OLG Frankfurt a.M. 12.5.15, 21 W 67/14 ). |

     

    Die ledige und kinderlose Erblasserin (E) wurde bis zu ihrem Tod vom ambulanten Pflegedienst der Geschäftsführerin (GF) betreut. Die GF selbst hatte di E regelmäßig besucht, gemeinsame Ausflüge unternommen und zweimal in der Woche mit ihr zusammen Mittag gegessen. Knapp ein Jahr vor ihrem Tod schloss die E mit der GF einen notariellen Erbvertrag, mit dem diese als ihre alleinige Erbin eingesetzt wurde. Nach dem Tod der E beantragte die GF einen Erbschein, der ihr vom Nachlassgericht erteilt wurde. Der Wert des Nachlasses betrug rund 100.000 EUR. Nachdem das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren gegen die GF wegen Verstoßes gegen das Verbot in § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) eingeleitet hatte, zog das Nachlassgericht den Erbschein als unrichtig wieder ein. Hiergegen richtet sich die erfolglose Beschwerde der GF.

     

    Die GF ist nicht Alleinerbin geworden, da der Erbvertrag wegen Verstoßes gegen § 7 HGBP unwirksam ist. Die Vorschrift untersagt es der Leitung und den Mitarbeitern einer Betreuungs- oder Pflegeeinrichtung, sich von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der vereinbarten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Anders als die Vorgängernorm (§ 14 Heimgesetz) erstreckt sich § 7 HGPB nun ausdrücklich auch auf ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und deren Leitung. Die Regelung soll verhindern, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt werden und diene auch dazu, ihre Testierfreiheit zu sichern. Bei einer Erbeinsetzung - wie hier - liegt ein Verstoß allerdings nur vor, wenn die Erbeinsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus dem Pflegevertrag erfolgt. Hierfür besteht eine gesetzliche Vermutung, die nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann. Diesen Beweis hat die GF jedoch nicht erbringen können. Zwar ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass zwischen ihr und der E eine freundschaftliche und eine über eine Geschäftsbeziehung hinausgehende Bindung vorgelegen hat.Es kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass kein Zusammenhang zwischen dem Erbvertrag und den Pflegeleistungen bestanden hat. Eine eindeutige Trennung zwischen dienstlicher und freundschaftlicher Beziehung ist nicht erkennbar und dürfte in der vorliegenden Konstellation praktisch auch nicht möglich sein. Gerade in Fällen unklarer Beweislage, in denen die Motive und Gründe sowie die Zusammenhänge der Zuwendung offenbleiben würden, muss das Verbot im Interesse des Schutzes der Testierfreiheit eingreifen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 29.5.15

     

    Quelle: ID 43432641