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  • · Fachbeitrag · Erbvertrag

    Rücktrittsgrund: Nachträgliche subjektive Unmöglichkeit der Pflegeverpflichtung

    von RA Björn Schmale, FA Familienrecht, Bonn

    Sind ein Erbvertrag, in dem der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, und ein gegenseitiger Vertrag, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt, verbunden (hier: keine Veräußerung/Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), kann der Erblasser wegen unterbliebener Pflegeleistung nach § 323 BGB vom Vertrag und nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten (BGH 19.12.12, IV ZR 207/12, ZEV 13, 330, Abruf-Nr. 133191).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K und der Beklagte B schlossen einen notariellen Erbvertrag, in dem K den B zum Erben einsetzte. Zugleich verpflichtete K sich, ihr Hausgrundstück ohne Zustimmung des B nicht zu veräußern und zu belasten. Anderenfalls sollte B die sofortige unentgeltliche Übertragung des Grundstücks verlangen können. Dieser Anspruch war grundbuchrechtlich durch eine Vormerkung gesichert. B verpflichtete sich, K in kranken Tagen zu pflegen, ohne dass hierfür geldwerte Mittel aufzuwenden gewesen wären. B, der zunächst in einer eigenen Wohnung im Haus der K lebte, zog nach Auseinandersetzungen mit ihr 1993 aus. 1999 wies K ihn auf den Erbvertrag und seine Pflegepflicht hin. Pflegeleistungen erbrachte B in der Folgezeit nicht. K war 2007 in ein Pflegeheim gezogen und erklärte 2008 den Rücktritt vom Erbvertrag unter Berufung auf ihre seit 1999 geringfügige und ab 2005 umfangreichere Pflegebedürftigkeit. K nahm B auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbvertrags in Anspruch. Nach der Klageabweisung durch das LG gab das OLG der Klage statt. Die Revision des B führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das OLG. Dieses gab der Klage nach ergänzender Beweisaufnahme erneut statt. Die Revision hiergegen ist erfolglos geblieben.

     

    Entscheidungsgründe

    Gegenstand der abschließenden revisionsrechtlichen Entscheidung ist die Bejahung eines wirksamen Rücktritts der K vom Erbvertrag nach den § 2295, § 326 Abs. 1 und 5, § 323 Abs. 1 BGB durch das erneut zur Entscheidung berufene OLG. Dieses hatte zunächst auf den Feststellungsantrag der K die Voraussetzungen eines Rücktritts nach § 2295, § 323 Abs. 1 und 2 BGB, einer Anfechtung nach § 2281, § 2078 Abs. 2 BGB und der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bejaht. Diese Entscheidung wurde durch den BGH wegen nicht ausreichender Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen. Neben der vertraglichen Erbeinsetzung liegt ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden vor, der den Anwendungsbereich der §§ 320 ff. BGB eröffnet. Die Gegenseitigkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen liegt zum einen in der von B zu erbringenden Pflegeleistung und zum anderen in der von K übernommenen Verpflichtung, ihr Grundstück nicht zu veräußern/belasten.

     

    Liegen die Voraussetzungen des § 323 BGB vor, kann vom gegenseitigen Vertrag und zugleich vom Erbvertrag gemäß § 2295 BGB zurückgetreten werden, obwohl §§ 320 ff. BGB auf Erbverträge mangels synallagmatischer Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Grundsatz keine Anwendung finden (Damrau/Krüger, Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., § 2295 BGB Rn. 3).

     

    Ein Rücktrittsgrund liegt in der nachträglichen subjektiven Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB. B war nicht in der Lage, die medizinisch und pflegerisch adäquate Pflegeleistung zu erbringen, ohne selbst finanzielle Mittel einzusetzen (BGH ZEV 13, 330). Die Beweisaufnahme ergab, dass die Pflegeleistungen durch geschultes und qualifiziertes Personal zu erbringen waren. Eine häusliche Pflege mit den B zur Verfügung stehenden Mitteln konnte unmöglich verrichtet werden. Eine Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB zur Vornahme der Leistung ist im Fall der Unmöglichkeit nicht notwendig, § 326 Abs. 5 BGB. Der Rücktritt wurde durch K formwirksam erklärt. Auch § 323 Abs. 6 BGB stand nicht entgegen.

     

    Praxishinweis

    Aus Erblassersicht überzeugt die Entscheidung. Eine Erbschaft ist nur eine Erwartung und keine Anwartschaft. Dennoch ist die Entscheidung problematisch: Denn ein Rücktritt vom Erbvertrag ist im Fall eines parallel bestehenden gegenseitigen Vertragsverhältnisses stets möglich, wenn - wie oft - die Pflege nicht mehr von den Erben erbracht werden kann, sondern nur von Pflegefachkräften und anderem medizinisch geschulten Personal. Dann liegt subjektive Unmöglichkeit vor. Anders wäre es nur, wenn § 323 Abs. 6 BGB greift. Eine Verantwortlichkeit des Pflegebedürftigen scheidet dabei im Regelfall aus. Annahmeverzug dürfte selten vorliegen, zumal der BGH betont, dass der Pflegeverpflichtete nicht von sich aus seine Leistung anbieten muss. Im Fall der Unmöglichkeit kann er sie nicht nach § 294 BGB anbieten.

     

    In einer erbvertraglichen Regelung (§ 2295 BGB) stehen Leistung und Gegenleistung nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Nichterfüllung und Verzug berechtigen nicht zum Rücktritt, außer sie wurden vorbehalten, § 2293 BGB (Damrau/Krüger, a.a.O., § 2295 Rn. 4). Diese Entscheidung eröffnet weitergehende Rücktrittsmöglichkeiten, weil sich der Erblasser über die vertragliche Erbeinsetzung hinaus verpflichtet hat, sein Grundstück gegen den Willen des Bedachten nicht zu veräußern. Die Unterscheidung zwischen einseitigem und synallagmatischem Vertragsverhältnis wird von den meisten ohne juristischen Rat nicht gesehen. Die Entscheidung bereitet Probleme, wenn zunächst Pflege erbracht wurde und der Erblasser dennoch vom Vertrag zurücktreten könnte, weil er kurz vor seinem Tod nur noch durch medizinisches Fach- und/oder Pflegepersonal betreut werden kann. Der BGH lässt offen, wie zu entscheiden wäre (BGH ErbR 13, 184; Abruf-Nr. 133192). Zur Lösung könnte die Annahme einer Teilleistung nach § 323 Abs. 5 BGB führen. Im Erbvertrag sollten Pflegepflicht und Rücktrittsvoraussetzungen weitreichend geregelt sein, um für beide Parteien einen Interessenausgleich zu erreichen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • EE 11, 1: Anforderungen an den Rücktritt vom Erbvertrag
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 182 | ID 42346149