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  • · Nachricht · Gemeinschaftliches Testament

    Der Fall des gleichzeitigen Versterbens liegt u.U. auch beim erheblichen zeitlichen Sterbeabstand vor

    | Das OLG München hat aktuell Folgendes entschieden: Die Kombination einer Schlusserbeneinsetzung mit Einräumung einer Abänderungsbefugnis zugunsten des überlebenden Ehegatten bei ausdrücklicher Anordnung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen können Anhaltspunkte dafür sein, dass die Ehegatten die Formulierung „für den Fall gleichzeitigen Versterbens“ nicht im Wortsinn verwendet haben, sondern den Fall des zeitlich nacheinander Versterben geregelt haben ( OLG München, 24.10.13, 31 Wx 139/13, n.v., Abruf-Nr. 133654 ). |

     

     

    Das gemeinschaftliche Testament ist auslegungsbedürftig, da die Ehegatten den Fall, dass sie im zeitlichen Abstand versterben, nicht geregelt haben. Der Beschwerdeführer sollte nach dem Wortlaut des Testaments im Fall des gleichzeitigen Versterbens „Schlusserbe“ sein. Eine solche Erbenstellung ist aber nur gegeben, wenn der vorversterbende Ehegatte zunächst durch den anderen beerbt wird und bei dessen Ableben der von den beiden Ehegatten gemeinsam bestimmte Erbe die Rechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten antreten soll. Bei der Einsetzung eines Schlusserben soll nach dem gemeinsamen Willen der Ehegatten das beidseitige Vermögen nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten als eine Einheit an einen Dritten fallen (vgl. dazu näher NK-Erbrecht/Gierl 3. Aufl., § 2269 Rn. 11 ff). Insofern ist nicht eindeutig, ob die Ehegatten allein eine Erbeinsetzung bei ihrem zeitgleichen Ableben treffen wollten oder sie damit -auch - den Fall geregelt haben, dass sie nacheinander in erheblichem zeitlichen Abstand versterben.

     

    Es ist daher im Wege der (erläuternden) Testamentsauslegung der wirkliche Wille der Ehegatten zu erforschen, §§ 133, 2084 BGB. Eine für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ getroffene Erbeinsetzung gilt deshalb grundsätzlich nicht für den Fall, dass die Ehegatten nacheinander - in erheblichen zeitlichen Abstand - versterben. Eine Ausnahme hiervon kann nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff des „gleichzeitigen Versterbens“ bzw. „gleichzeitigen Ablebens“ entgegen dem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet (vgl. dazu OLG München FamRZ 08, 921; NJW-RR 11, 444). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Senat der Ansicht, dass dem gemeinschaftlichen Testament Umstände entnommen werden können, die darauf hindeuten, dass die Ehegatten durch die Formulierung „für den Fall des gleichzeitigen Versterbens“ den Fall, dass sie nacheinander - in erheblichen zeitlichen Abstand - versterben, geregelt haben.

    Quelle: ID 42425537