· Fachbeitrag · Grundbuchrecht
„Aufladen“ einer Vormerkung steht ihrer Löschung nach Tod eines Elternteils nicht entgegen
von RiLG Dr. Andreas Möller, LG Bochum
Zur Löschung einer Vormerkung, die einen bedingten Rückübertragungsanspruch von Eltern als Übertragende sichert, genügt nach dem Tod eines Elternteils die Bewilligung des Überlebenden sowie der Nachweis des Todes des Verstorbenen (BGH 3.5.12, V ZB 112/11, n.v., Abruf-Nr. 122111). |
Sachverhalt
Mit notariellem Vertrag übertrugen die Eltern Grundbesitz auf den Antragsteller, ihren Sohn. Dieser verpflichtete sich, zu Lebzeiten seiner Eltern nicht ohne deren Zustimmung über den Grundbesitz zu verfügen. Im Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete er sich gegenüber seinen Eltern als Gesamtgläubigern dazu, ihnen den Grundbesitz auf Verlangen zurückzuübertragen. Zur Sicherung des Anspruchs bewilligte der Antragsteller eine Vormerkung, die zugunsten der Eltern als Gesamtgläubiger in das Grundbuch eingetragen wurde. Nach dem Tod der Mutter hat der Antragsteller unter Vorlage einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung seines Vaters und einer Sterbeurkunde seiner Mutter u.a. die Löschung der Auflassungsvormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat dem Antragsteller aufgegeben, die Löschungsbewilligung der Rechtsnachfolger der Mutter beizubringen. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat das OLG zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde wurde das Grundbuchamt angewiesen, die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht mit dieser Begründung abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Für die Löschung des bedingten Rückübertragungsanspruchs reicht nach dem Tod der Mutter die Löschungsbewilligung des Vaters aus.
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