· Fachbeitrag · Testament
Unleserlich geschriebenes Testament ist ungültig
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
(OLG Schleswig 16.7.15, 3 WX 19/15, Abruf-Nr. 145470) |
Sachverhalt
Die Erblasserin (E) und ihr vorverstorbener Ehemann (M) hatten letztwillige Verfügungen darüber getroffen, wie sie bestattet werden wollten. Ihre Erbfolge regelten sie nicht. Zunächst erteilte das Nachlassgericht der Beteiligten zu 1 (einzige Tochter, T) einen Alleinerbschein. Die Beteiligte zu 2, eine Pflegekraft (P), legte ein Schriftstück vor, das beinhalten soll, dass die E die P als Alleinerbin eingesetzt hat. Das Nachlassgericht zog den Erbschein als unrichtig ein. Streitig ist, ob das Schreiben echt ist und was es beinhaltet. Ferner ist streitig, ob E zum angeblichen Zeitpunkt, als sie das Schriftstück errichtete, testierfähig war. Umstritten ist auch, ob es zulässig ist, die P als Erbin einzusetzen. Das Gericht erhob Beweis. Es erteilte der T erneut einen Alleinerbschein. Dagegen wendet sich P erfolglos mit ihrer Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Es liegt keine vorrangige testamentarische Erbfolge vor. Das von der P überreichte Schriftstück ist kein formwirksames Testament. Gem. § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament dadurch errichten, dass er eigenhändig eine Erklärung abgibt und unterschreibt. Für die Wirksamkeit muss er nichts weiter angeben. § 2247 Abs. 2 BGB ist nur eine Sollregel. Danach soll der Testierende die Testierzeit und den Testierort angeben. Maßgeblich ist daher, dass der Testierende das Testament eigenhändig errichtet hat. Der erklärte Wille muss in vollem Umfang aus dem hervorgehen, was er geschrieben hat. Bei Auslegungszweifeln können auch Umstände außerhalb der Urkunde einbezogen werden. Auch dann wird aber ausschließlich der geschriebene Text ausgelegt. Ist das Testament auch mit sachverständiger Hilfe nicht lesbar, liegt keine formwirksam verlautbarte letztwillige Verfügung vor (OLG Hamm FamRZ 92, 356; KG NJW-RR 98, 1298 = ZEV 98, 387).
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