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  • · Nachricht · Vermächtnis

    Herausgabeanspruch eines Vermächtnisnehmers gegen einen beschenkten Dritten

    | Auch wenn Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tod des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen (OLG Hamm 9.1.14, 10 U 10/13) |.

     

    Die in den Jahren 1920 und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines Doppelhausgrundstücks und Eltern zweier im Jahr 51 und 53 geborener Töchter. Im Jahr 1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und legten im gemeinschaftlichen Testament fest, dass die andere, noch von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tod des Letztversterbenden ihrer jüngeren Tochter, der Klägerin, zustehen sollte. Der Ehemann starb 1990 und wurde von seiner Frau allein beerbt. Diese wiederum übertrug 1993 nach einem Zerwürfnis mit ihrer jüngeren Tochter (der Klägerin) die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte ohne Gegenleistung ihrem Enkel, einem geborenen Sohn ihrer älteren Tochter. Sie begründete die Übertragung mit tätlichen Angriffen der Tochter auf sie und erklärte, dass sie ihr auch das Pflichtteilsrecht entziehe. Nach dem Tod der Ehefrau 2009 hat die Klägerin den Sohn ihrer Schwester erfolglos auf Übertragung und Herausgabe der Haushälfte verklagt.

     

    Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung des Grundbesitzes und Herausgabe der Haushälfte. Zwar gibt es Vorschriften, nach denen die von einem Erblasser zu seinen Lebzeiten (wirksam) beschenkte Person ihr Geschenk nach dem Eintritt des Erbfalls an den späteren Vertragserben bzw. den in dem gemeinschaftlichen Testament bestimmten Schlusserben oder an den Vermächtnisnehmer herausgeben muss, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hatte, den späteren Erben oder Vermächtnisnehmer zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche sind aber hier nicht feststellbar.

     

    Infolge des 1990 errichteten gemeinschaftlichen Testaments ist die Klägerin nicht Vertragserbin, sondern nur Vermächtnisnehmerin geworden. Als Vermächtnis sollte ihr die in Frage stehende Haushälfte zugewandt werden. Das ergibt eine Auslegung des Testaments ihrer Eltern. Als Vermächtnisnehmerin steht der Klägerin kein Herausgabeanspruch gegen ihren Neffen zu. Ein solcher setzt voraus, dass die Klägerin zunächst die Erben ihrer Mutter vergeblich auf einen Ausgleich in Anspruch genommen hat. Nach dem Vortrag der Klägerin sind sie und ihre Schwester die Erben ihrer Mutter. Dass sie von ihrer vorrangig haftenden Schwester Wertersatz verlangt hat, trägt sie nicht konkret vor. Deswegen braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Mutter bei der Übertragung des Hausgrundstücks auf den Enkel an das 1990 verfügte Vermächtnis gebunden war, weil die testamentarische Vermächtnisanordnung in einem Wechselbezug zu ihrer Einsetzung als Alleinerbin des Ehemannes gestanden hat. Nur in diesem Fall hätte sich überhaupt ein Anspruch der Klägerin gegen den Neffen ergeben.

     

    (Qelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 11.2.14; http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCwQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.olg-hamm.nrw.de%2Fbehoerde%2Fpresse%2F02_aktuelle_mitteilungen%2F30-enttaeuschtes-Vermaechtnis.pdf&ei=9Gj7UpqGE8SlyAOpqoDAAw&usg=AFQjCNFbtUEOSpvJqHDhN-Jh8JSqs1-K_w&bvm=bv.61190604,d.bGQ)

    Quelle: ID 42529061