· Fachbeitrag · Strafklauseln
Keine Auslösung einer Pflichtteilsstrafklausel durch freiwillige Zuwendung nach erstem Erbfall
| Eine Entscheidung des OLG Braunschweig zeigt erneut, wie praxisrelevant die Frage der Auslösung von Pflichtteilsstrafklauseln ist. |
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die beiden einzigen Abkömmlinge der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns W. Die Ehegatten ließen unter dem 3.12.71 eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung beurkunden, in der sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. In § 2 der letztwilligen Verfügung ist Folgendes niedergelegt: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, so wird es auch nach dem Tode des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt“.
Der Ehemann verstarb im Jahre 1976. Im Jahre 1981 veräußerte die Erblasserin das von ihrem Ehemann geerbte Hausgrundstück sowie weiteren Grundbesitz für insgesamt 282.000 DM. Aus diesem Erlös erhielt die Beteiligte zu 2 einen Betrag in Höhe von 110.000 EUR für einen Hausbau. Unter dem 1.2.84 verfasste die Erblasserin ein handschriftliches Testament, in dem sie eingangs diesen Sachverhalt schilderte und weiter ausführlich zu den Motiven der Zuwendung an die Tochter ausführte.
Nach dem Tod der Erblasserin stellte der Beteiligte zu 1 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt, er möge als Alleinerbe ausgewiesen werden. Darin erklärt er, dass die Beteiligte zu 2 nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht und im Jahre 1981 auch erhalten habe.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass seine Schwester nach dem Tod des Vaters der Mutter gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe. Sie habe sich an die Mutter gewandt, weil sie Geld für den Bau eines Hauses benötigt habe. Sie habe auch unstreitig 110.000 EUR erhalten, wobei ihr klar gewesen sei, dass sie nach dem Tod des Vaters Pflichtteilsansprüche gehabt habe. Die Beteiligte zu 2 trat der Erteilung des beantragten Erbscheins entgegen. Sie habe nach dem Tod ihres Vaters keine Erklärung abgegeben, der zufolge sie in irgendeiner Weise den Pflichtteil geltend gemacht habe.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass das geltend gemachte Erbrecht nicht der Rechtslage und der letztwilligen Verfügung der Erblasserin entspreche. Das Einzeltestament vom 1.2.84 sei wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments unwirksam. Der Auffassung des Antragstellers, dass die Beteiligte zu 2 durch die Verwirklichung der in § 2 des gemeinschaftlichen Testaments enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod ihres Vaters als Erbin ausscheide, sodass der Antragsteller Alleinerbe geworden sei, vermöge das Gericht nicht zu folgen, wozu das Nachlassgericht weiter ausgeführt hat. Einer dagegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers hat das AG (Nachlassgericht) nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Das OLG Braunschweig (13.2.25, 10 W 11/25, Abruf-Nr. 247206) hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, da sich ein aktives Verlangen des Pflichtteils durch die Beteiligte zu 2 nicht feststellen lasse. Maßgeblich sei der sich aus den Gesamtumständen ergebende Wille des Erblassers, der im Testament einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben muss (BGH 24.6.09, IV ZR 202/07; OLG Hamm 29.03.22, I-10 W 91/20 ). Lassen mehrdeutig formulierte Pflichtteilsstrafklauseln dennoch Auslegungsspielraum, ist es Aufgabe der Gerichte, den zugrunde liegenden Willen des Erblassers genau zu ermitteln (Kaup, ErbR 24, 336, 342). Im Weiteren hat das Gericht die Grundsätze der Pflichtteilsstrafklauseln in lesenswerter Klarheit wie folgt dargestellt:
Die Erblasser verfolgen mit der Pflichtteilsstrafklausel im Wesentlichen zwei, im weiteren Sinne drei Ziele:
- Zum einen soll dem Überlebenden der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleiben, um ihn vermögensmäßig bestmöglich zu versorgen und nicht durch Forderungen der Kinder in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen (vgl. OLG Köln FamRZ 19, 483; KG Berlin FamRZ 19, 1105; OLG Düsseldorf ZEV 20, 361).
- Zum anderen kann es den Ehegatten mit dieser Regelung darum gehen, den Überlebenden vor den persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die nach dem Tod des Erstversterbenden mit der Geltendmachung des Pflichtteils durch einen Abkömmling verbunden wären (OLG Saarbrücken NJW-RR 94, 844; KG Berlin FamRZ 22, 1319; OLG Frankfurt FamRZ 22, 1319).
- Schließlich kann eine Pflichtteilsstrafklausel auch den Zweck verfolgen, für Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Schlusserben zu sorgen (OLG Saarbrücken NJW-RR 94, 844; KG Berlin ErbR 18, 452; OLG Köln FamRZ 19, 483) und denjenigen zu belohnen, der sich bei Eintritt des ersten Erbfalls „loyal“ verhält.
Nach dem üblichen Verständnis greift die Pflichtteilsstrafklausel,
- wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel handelt (OLG Hamm ZEV 23, 231; Grüneberg/Weidlich, 84. Aufl., § 2269 BGB Rn. 14).
- Ist Voraussetzung für die Strafklausel, dass der Pflichtteil „verlangt“ wird, setzt das zwar nicht die Bezifferung oder gar Auszahlung voraus, jedoch eine von gewisser Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichnete Interessenwahrung (OLG Düsseldorf 18.07.11, I-3 Wx 124/11). Ob der Pflichtteilsberechtigte zu erkennen gibt, den Pflichtteil ernsthaft geltend machen zu wollen, ist dabei aus der Sicht des Erben unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts zu beurteilen (OLG Hamm, a. a. O.; OLG Rostock 11.12.14, 3 W 138/13).
Weiterführender Hinweis
- Zur Gestaltung und zum Auslösen von Pflichtteils- und Pflichtteilsstrafklauseln siehe ausführlich Gottwald, EE 25, 26.