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  • · Nachricht · Vorsorgevollmacht

    Betreuer widerruft Vorsorgevollmacht

    | Der BGH hat aktuell Folgendes entschieden: Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu BGH FamRZ 14, 192; 12, 1631). Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen ( BGH 28.7.15, XII ZB 674/14, Abruf-Nr. Abruf-Nr.: 179039 ). |

     

    Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (BGH FamRZ 15, 1015; 15, 249).

     

    Mehr dazu lesen Sie demnächst in EE.

     

     

    Quelle: ID 43569111