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  • · Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht

    Bevollmächtigter nur bei eindeutigem Fehlverhalten ungeeignet

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten kann ihm das Verschulden seines im Betreuungsverfahren tätigen Rechtsanwalts nicht zugerechnet werden (BGH 13.2.13, XII ZB 647/12, NJW 13, 1085, Abruf-Nr. 130933).

     

    Sachverhalt

    Die 82-jährige Betroffene ist infolge von Demenz nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. 2006 bevollmächtigte sie notariell ihren Sohn R, sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Vorsorgevollmacht umfasste ausdrücklich die Berechtigung zu Schenkungen und den Abschluss von Übergabeverträgen. 2010 und 2011 schenkte R seinen Kindern für ihre Ausbildung Geld aus dem Vermögen der Betroffenen. Dies entspreche dem Wunsch der Betroffenen.

     

    Auf Anregung eines anderen Sohns der Betroffenen wurde ein Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung für die Betroffene eingeleitet. R wurde aufgefordert, Kontoauszüge sämtlicher Konten der Betroffenen vorzulegen. Er kam dieser Aufforderung nur für das Girokonto nach, nicht aber bezüglich der Sparkonten. Das AG ordnete eine Betreuung an und bestellte eine Berufsbetreuerin. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Rechtsanwalt des R versichert, R habe ihm sämtliche Kontounterlagen gemäß der gerichtlichen Aufforderung überreicht. Es beruhe auf seinem Verschulden (des Rechtsanwalts), dass diese nicht vollständig an das AG weitergeleitet worden seien. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des R führt zur Aufhebung und zur Rückverweisung der Sache.

     

    Entscheidungsgründe

    Im Ansatz zutreffend hat das LG erkannt, dass erhebliche Zweifel an der Redlichkeit eines Bevollmächtigten diesen als ungeeignet erscheinen lassen können mit der Folge, dass eine Vollbetreuung einzurichten ist (BGH ZEV 11, 433). Das LG begründet seine Zweifel an der Redlichkeit des R aus einem Zusammenspiel der Ausübung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Betroffenen und dem Verhalten des R im vorliegenden Verfahren.

     

    Beide Aspekte tragen die Entscheidung über die Betreuungsanordnung aber nicht. Die erteilte Vorsorgevollmacht umfasst ausdrücklich auch Schenkungen. Allein aus der Tatsache, dass R hiervon Gebrauch gemacht hat, folgt nicht seine Unredlichkeit. Konkrete Feststellungen über bestehende Beschränkungen der Schenkungsvollmacht im Innenverhältnis, insbesondere ob die von R getroffenen Verfügungen dem früher geäußerten Willen der Betroffenen widersprachen, hat das LG nicht getroffen. Unklar bleibt, ob die Verfügungen eine konkrete Gefahr für das Wohl der Betroffenen begründeten und einen Vollmachtsmissbrauch darstellten.

     

    Ob und unter welchen Voraussetzungen erhebliche Zweifel an der Redlichkeit eines Bevollmächtigten durch seine fehlende Mitwirkung an einer gerichtlichen Überprüfung begründet werden könnten, kann dahinstehen.

     

    Jedenfalls durfte das LG eine fehlende Redlichkeit des R nicht daraus schließen, dass sein Rechtsanwalt es aus eingeräumtem Kanzleiverschulden unterlassen hat, die ihm vorliegenden Unterlagen vollständig an das Gericht weiterzuleiten. Die aus einer erteilten Prozess- oder Verfahrensvollmacht resultierende Zurechnung prozessualen anwaltlichen Verschuldens der vertretenen Partei hat mit der Prüfung der Redlichkeit eines Vorsorgebevollmächtigten nichts zu tun. Das LG muss nun prüfen, ob das bisherige Handeln des R für die Betroffene als solches ihrem Willen widersprach oder eine konkrete Gefahr für ihr Wohl, etwa für ihre Alterssicherung, begründete.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung stellt erneut klar, dass eine bestehende Vorsorgevollmacht grundsätzlich Vorrang vor einer Betreuung hat. Daher ist die Anordnung einer Betreuung trotz einer Vorsorgebevollmächtigung weiterhin eine Ausnahme. Erst wenn erhebliche Bedenken an der Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen und hierdurch dessen fehlende Eignung naheliegt, kann eine Betreuerbestellung in Betracht kommen. Hierfür bedarf es entsprechender Feststellungen. Da solche vorliegend unterblieben, ist gemäß nachvollziehbarer Einschätzung des BGH der Frage der Eignung des bisherigen Vorsorgebevollmächtigten (erstmalig) sorgfältig nachzugehen.

     

    Die Entscheidung zeigt auch, dass eine vorsorgliche Regelung zum Innenverhältnis sinnvoll erscheint. Umstritten ist die Frage, ob, beziehungsweise in welchem Umfang der Bevollmächtigte Schenkungen vornehmen darf. Einzelfallbezogen bietet sich an, wie folgt zu formulieren:

     

    Musterformulierung / Beschränkung für Schenkungen

    Schenkungen an Dritte sind dem Bevollmächtigten ausdrücklich untersagt.

     

    Oder:

     

    Geldschenkungen des Bevollmächtigten an Dritte sind betraglich begrenzt auf …EUR.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • EE 13, 5: Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden
    • EE 12, 66: Das Innenverhältnis bei der Vorsorgevollmacht
    • EE 9, 212: Vorsorgevollmacht - Notar muss über vorteilhafte Gestaltung belehren
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 78 | ID 39064420