· Nachricht · Vorsorgevollmacht
Redlichkeit des Bevollmächtigten
| Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten kann diesem das Verschulden seines im Betreuungsverfahren tätigen Rechtsanwalts nicht zugerechnet werden ( BGH 13.2.13, XII ZB 647/12, Abruf-Nr. 130933 ). |
Die 82 Jahre alte Betroffene leidet an Demenz, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Am 18.4.06 errichtete sie eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht, durch die sie ihren Sohn R. bevollmächtigte, sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. In den Jahren 2010 und 2011 schenkte der Bevollmächtigte seinen Kindern für deren Ausbildung Geld aus dem Vermögen der Betroffenen. In einem auf Anregung eines anderen Sohnes der Betroffenen eingeleiteten Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung hat das AG den Bevollmächtigten aufgefordert, Kontoauszüge sämtlicher Konten der Betroffenen vorzulegen. Dem ist der Bevollmächtigte nur teilweise nachgekommen.
Das AG hat die Betreuung angeordnet und eine Berufsbetreuerin bestellt, da der Bevollmächtigte ungeeignet erscheine. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Rechtsanwalt des Bevollmächtigten versichert, dass dieser ihm sämtliche Kontounterlagen überreicht habe, es jedoch auf einem Verschulden seines Rechtsanwalts beruhe, dass diese nicht vollständig an das AG weitergeleitet worden seien. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Bevollmächtigten hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.
Lesen Sie den Volltext unter der Abruf-Nr. 130933!
Die Entscheidung wird in einer der folgenden Ausgaben von EE besprochen.