· Fachbeitrag · AGB Sparkassen/Banken
Kreditinstitut und Legitimation des Erben: Erbnachweise verlangen Rechtssicherheit
von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf
| Die neu gefassten AGB Banken und die AGB Sparkassen regeln den Erbnachweis prinzipiell etwa gleich. Den Erbschein dürfen die Kreditinstitute nur noch verlangen, wenn ihnen erkennbar fehlerhafte bzw. unwirksame letztwillige Verfügungen vorgelegt werden. Gemäß der BGH-Rechtsprechung werden hierbei das privatschriftliche und das notarielle Testament unterschiedlich behandelt. Der Beitrag zeigt auch Konsequenzen für die Kreditinstitute auf. |
1. Unwirksamkeit von Nr. 5 Abs. 1 AGB Sparkassen
Die Nr. 5 Abs. 1 AGB Sparkassen hält wegen der auch verpflichtenden Vorlage eines Erbscheins als Erbnachweis der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand (BGH EE 13, 181; EE 14, 2 = ZEV 14, 41). Denn das geltende Recht sieht keine Pflicht für einen bestimmten Erbnachweis vor. Daher kann der Erbe seine Berechtigung auch durch eine (private oder notarielle) letztwillige Verfügung nachweisen. Der Nachweis durch einen Erbschein gilt im Einzelfall als Ausnahme.
Änderung der AGB Sparkassen
Nach Nr. 5 Abs. 1 AGB Sparkassen n.F. heißt es nur noch: „Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Sparkasse auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Sparkasse seine erbrechtliche Berechtigung nachzuweisen.“
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