· Fachbeitrag · Bankrecht
Nachweis der Erbenstellung gegenüber einer Bank
| Ein Kreditinstitut genügt seiner Pflicht, im Erbfall ihres Kunden die erbrechtliche Verfügungsberechtigung zu prüfen, wenn ihr ein notariell beurkundetes Testament vorgelegt wird, auch wenn dieses auf einen Erbvertrag und eine in diesem enthaltene Vorbehaltsklausel Bezug nimmt. Die wegen Abweichung zur Verfügung im Erbvertrag unwirksame Erbeinsetzung durch das notarielle Testament ist erst im Wege einer Vertragsauslegung erkennbar (OLG Frankfurt 10.6.11, 19 U 13/11, ZErb 11, 275, Abruf-Nr. 113045 ). |
Die Bank trifft im Tagesgeschäft keine Pflicht zur umfangreichen rechtlichen Prüfung der Auslegung eines Erbvertrags. Dies gilt hier deshalb, weil das notarielle Testament und der Erbvertrag, vom selben Notar beurkundet wurden und das Kreditinstitut auf die Prüfung des Notars der Wirksamkeit der testamentarischen Verfügung, zu der er gem. § 17 BeurkG verpflichtet ist, vertraut.
PRAXISHINWEIS | U.a. die Sparkassen (Nr. 5 der AGB der Banken, dazu Aden, NJW 93, 840) verlangen nach dem Tod eines Kunden von dessen Erben für den Nachweis der Erbenstellung einen Erbschein. Die Banken sind dazu aber nicht verpflichtet. Das OLG hat den Schadenersatzanspruch des „richtigen Erben“ gegen die Bank wegen Verletzung von Pflichten aus dem mit dem Erblasser geschlossenen Depotvertrag abgewiesen, § 280 Abs. 1 BGB. Unter Hinweis auf diese Entscheidung können eventuell Banken zu Auszahlungen ohne einen Erbschein bewegt werden, sofern ein notarielles Testament vorliegt. In einem Fall, in dem der Darlehensvertrag des Erblassers keine Vereinbarung darüber enthielt, wie nach dem Tod des Darlehensgebers dessen Rechtsnachfolge nachzuweisen ist, hat der BGH entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht nicht durch einen Erbschein nachweisen muss. Er könne den Nachweis auch in anderer Form erbringen (NJW 05, 2779). |