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  • · Nachricht · Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsorts

    Inanspruchnahme für Krankenhausbehandlungskosten des Ehegatten auf Grundlage der familienrechtlichen Verpflichtungsermächtigung

    | Wird ein Ehegatte aufgrund seiner Mithaftung nach § 1357 Abs. 1 BGB auf Zahlung verklagt, bestimmt sich der Gerichtsstand nicht nach § 29 ZPO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Die Mithaftung des Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 BGB tritt dagegen kraft Gesetzes ein (LG Heidelberg 14.2.14, 5 O 275/13 ). |

     

    Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage der in § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung auf die Kosten einer Heilbehandlung für deren vertorbenen Ehemann in Anspruch. Eine ausdrückliche vertragliche Mitverpflichtung der Beklagten besteht nicht. Das auf der Grundlage des besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 Abs. 1 ZPO angerufene LG hat sich für örtlich unzuständig erklärt.

     

    Zwar ist die Frage, ob eine Mithaftung nach Maßgabe von § 1357 BGB für vertragliche Verbindlichkeiten unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 29 ZPO, dessen Anwendungsbereich sich dem Wortlaut nach auf vertragliche Streitigkeiten beschränkt, fällt, bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Vor dem Hintergrund des Urteils des BGH ist hiervon jedoch nicht auszugehen (NJW 96, 1411). Der BGH hat sich hier dagegen ausgesprochen, den Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes auf gesetzliche Haftungstatbestände - etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung - anzuwenden und hat dies im konkreten Fall für eine Verpflichtung aus Verlöbnis abgelehnt, da dies aufgrund seiner besonderen Rechtsnatur einer schuldrechtlichen Vereinbarung nicht gleichgesetzt werden könne. Diese, für das Verlöbnis als familienrechtliches Vertragsverhältnis (h.M., Brudermüller, a.a.O., Einf .v. § 1297 Rn. 1) gemachten Ausführungen, beanspruchen gleichermaßen Geltung für die kraft Gesetzes eintretende Mitverpflichtung aus § 1357 Abs. 1 BGB, zumal auch auch das Verfahren nach § 1357 Abs. 2 BGB einhellig als familienrechtliches Verfahren eingestuft wird (Brudermüller, a.a.O., § 1357 Rn. 27). Somit kann auch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintretenden Mithaftung des Abs. 1 keine vertragliche Rechtsnatur angenommen werden, die sich vielmehr auf freiwillig eingegangene Verpflichtungen beschränkt (so für die Parallelvorschrift des Art. 5 EuGVO ausdrücklich EuGH, RS C-26/91, BeckRS 2004, 75771). Auch soweit der Vertragsgerichtsstand in der Literatur auf abgeleitete Haftungstatbestände ausgedehnt wird, handelt es sich jeweils um vertragsähnliche oder quasivertragliche Beziehungen, wie etwa im Fall der abgeleiteten Gesellschafterhaftung bei Personengesellschaften (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 29 Rn. 5), während insbesondere erb- und familienrechtliche Verpflichtungstatbestände - unter ausdrücklichem Einschluss etwa von der vorliegenden Konstellation nahe kommenden Unterhaltsverträgen-- auch hiernach nicht erfasst sein sollen (Heinrich, a.a.O., Rn. 6, 8).

     

    Mehr dazu lesen Sie unter: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Art=en&sid=90ab97d29d8df6452076945b90d5f0d7&nr=17982&pos=0&anz=1

    Quelle: ID 42982188