· Fachbeitrag · Nachlasspflegschaft
Vergütung des Nachlasspflegers bei Nachlassinsolvenz
| Mittellosigkeit des Nachlasses als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse aus § 1915 Abs. 1 S. 1, § 1836 Abs. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 2 S. 1, § 4 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) ist auch anzunehmen, wenn der Verwertung des Nachlassvermögens ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht oder die Verwertung in angemessener Zeit nicht durchgeführt werden kann ( OLG Schleswig 24.3.14, 3 Wx 84/13, n.v., Abruf-Nr. 142083 ). |
Dieser Fall kann beim Nachlassinsolvenzverfahren vorliegen, auch wenn über die noch nicht absehbare Verwertung eines vorhandenen Grundstücks möglicherweise in Zukunft eine die Vergütung deckende Masse erzielt werden könnte. Der Staatskasse ist unbenommen, zu gegebener Zeit beim Nachlass nach § 1836e BGB Rückgriff zu nehmen.
PRAXISHINWEIS | Verneint wurde die Verwertbarkeit eines landwirtschaftlichen Grundstücks, wenn keine realistische Möglichkeit zur Veräußerung des Grundstücks angesichts der Situation im dortigen ländlichen Raum gegeben ist und auch eine Beleihung dieses Grundstücks von den Banken abgelehnt wird und deshalb unmöglich ist (OLG Frankfurt BtPrax 08, 269). |