· Fachbeitrag · Schnittstellen/Nebengebiete
Keine Anerkennung ausländischer Erbscheine wie Entscheidungen
| Ausländische Erbscheine (hier: nach englischem Recht erteilt) sind grundsätzlich keine Entscheidungen, die im Sinne einer ausländischen Entscheidung anerkannt werden. Daher kann mit ausländischen Erbscheinen die Unrichtigkeit eines Grundbuchs (GB) grundsätzlich nicht nachgewiesen werden ( OLG Bremen 19.5.11, 3 W 6/10, Abruf-Nr. 112495 ). |
Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 145 | ID 28284870