· Fachbeitrag · Sozialrecht
Trotz Erbausschlagung bestattungspflichtig: Darauf müssen Kinder achten
von Christian Noe, Rechtsanwaltsfachangestellter, Leipzig
| Bestattungskosten werden nach § 74 SGB XII übernommen, wenn sie dem Verpflichteten unzumutbar sind. Betroffene müssen sich aber bemühen, Ausgleichsansprüche gegen weitere Bestattungspflichtige geltend zu machen. |
Sachverhalt
Die verwitwete Mutter (E) der Klägerin (T) war verstorben. Alle vier Kinder schlugen die Erbschaft aus. Die T beantragte beim Sozialhilfeträger (ST), die Bestattungskosten zu übernehmen. Dieser lehnte ab und verwies auf die Erben. Mit Widerspruch erklärte die T, leistungsunfähig zu sein. Mit Widerspruchsbescheid übernahm der Beklagte ein Viertel der Gesamtkosten, nachdem der Nachlass abgezogen wurde. Er übernahm auch das auf den Bruder entfallene Viertel. Wegen der restlichen zwei Viertel wurde die T auf einen Ausgleichsanspruch gegen ihre Geschwister verwiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die T Klage, da die Geschwister sich nicht an den Kosten beteiligen wollten. Das Verhältnis sei zerrüttet. Aufgrund des unsicheren Ausgangs und des Prozessrisikos sei es ihr unzumutbar, gegen diese zu klagen.
|
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig