Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Trotz Erbausschlagung bestattungspflichtig: Darauf müssen Kinder achten

    von Christian Noe, Rechtsanwaltsfachangestellter, Leipzig

    | Bestattungskosten werden nach § 74 SGB XII übernommen, wenn sie dem Verpflichteten unzumutbar sind. Betroffene müssen sich aber bemühen, Ausgleichsansprüche gegen weitere Bestattungspflichtige geltend zu machen. |

     

    Sachverhalt

    Die verwitwete Mutter (E) der Klägerin (T) war verstorben. Alle vier Kinder schlugen die Erbschaft aus. Die T beantragte beim Sozialhilfeträger (ST), die Bestattungskosten zu übernehmen. Dieser lehnte ab und verwies auf die Erben. Mit Widerspruch erklärte die T, leistungsunfähig zu sein. Mit Widerspruchsbescheid übernahm der Beklagte ein Viertel der Gesamtkosten, nachdem der Nachlass abgezogen wurde. Er übernahm auch das auf den Bruder entfallene Viertel. Wegen der restlichen zwei Viertel wurde die T auf einen Ausgleichsanspruch gegen ihre Geschwister verwiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die T Klage, da die Geschwister sich nicht an den Kosten beteiligen wollten. Das Verhältnis sei zerrüttet. Aufgrund des unsicheren Ausgangs und des Prozessrisikos sei es ihr unzumutbar, gegen diese zu klagen.

     

    • Leitsätze: LSG Baden-Württemberg 14.4.16, L 7 SO 81/15
    • 1. Kommt der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit im gerichtlichen Verfahren betreffend seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit i. S. d. § 74 SGB XII maßgeblich sind, nicht nach, so besteht kein Anlass, die in seiner Sphäre wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären.
    • 2. Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn sich der Anspruchsteller generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind (vorliegend bejaht).