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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    BGH: Straffrei, wenn Ärzte bei Selbsttötungen assistieren

    | Der BGH hat Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt (BGH 3.7.19, 5 StR 132/18, und 5 StR 393/18, Abruf-Nr. 209133 ). |

     

    Hamburger Verfahren: Die 85 und 81 Jahre alten Frauen litten an ihre Lebensqualität einschränkenden Krankheiten. Sie wandten sich an einen Sterbehilfeverein, der ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten verlangte. Der Angeklagte erstellte es. Er hatte an der Festigkeit der Suizidwünsche keine Zweifel. Auf Verlangen der Frauen wohnte er der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente bei und unterließ es auf ihren Wunsch, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Das LG hat ihn freigesprochen.

     

    Berliner Verfahren: Der Angeklagte hatte als Hausarzt einer Patientin Zugang zu einem tödlich wirkenden Medikament verschafft. Die 44-jährige Frau litt an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung und hatte ihn um Hilfe beim Sterben gebeten. Der Angeklagte betreute die nach Einnahme des Medikaments Bewusstlose ‒ wie von ihr gewünscht ‒ während sie starb. Hilfe zur Rettung ihres Lebens leistete er nicht. Das LG hat den Angeklagten freigesprochen.