· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerrechtliche Tücken bei einer vorweggenommenen Erbfolge
von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Die Verkleinerung eines landwirtschaftlichen (Eigentums-)Betriebs führt nicht zur Betriebsaufgabe, selbst wenn die verbleibenden Flächen nicht mehr ertragreich zu bewirtschaften sind. Das FG Münster hat aktuell entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsaufgabe vorliegt. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die klagende Mutter (M) ihren ‒ zuvor verkleinerten ‒ (ruhenden) landwirtschaftlichen Betrieb auf eine ihrer Töchter übertragen oder diesen durch die zeitgleiche Übertragung sämtlichen Grundbesitzes zerschlagen hat. M war Eigentümerin verschiedener Grundstücke, die sie im Rahmen eines ruhenden landwirtschaftlichen Betriebs verpachtete. Sie betrieb keine aktive Land- und Forstwirtschaft. Sie übertrug sämtliche zu ihrem Betrieb gehörenden Grundstücke auf ihre Töchter T1 und T2 in der Weise, dass T1 ca. 72 Prozent und T2 28 Prozent des Grundbesitzes erhielten. Laut der notariellen Urkunde erfolgten die Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und in Anrechnung auf etwaige Pflichtteilsansprüche der Übernehmerinnen. T2 erklärte sich im Hinblick auf den ihr übertragenen Grundbesitz für abgefunden und verzichtete für sich und ihre Abkömmlinge auf alle Ausgleichs-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass keine Übertragung eines Betriebs zu Buchwerten, sondern eine Betriebszerschlagung vorliegt. Demzufolge berücksichtigte es in dem Einkommensteuerbescheid einen entsprechenden Entnahmegewinn. Im erfolglosen Einspruchsverfahren vertrat M zuletzt die Ansicht, dass T1 ihren landwirtschaftlichen Betrieb erhalten habe. Zur Abfindung der T2 als weichende Erbin habe sie ein Grundstück aus dem Betrieb entnommen und ihr dies im Anschluss übertragen. Im Ergebnis liege nach wie vor keine Betriebsaufgabe vor. Lediglich das auf T2 übertragene Grundstück sei steuerpflichtig entnommen worden. Das FG wies die Klage ab (FG Münster 22.5.19, 7 K 802/18 E, Abruf-Nr. 210071).
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