· Verwandtendarlehen
Die Auswirkungen des zinslosen oder verbilligten „Verwandtendarlehens“ (bei der Erbschaft)

von RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon
| Darlehen zwischen Personen, die sich nahestehen ‒ Familie, Freunde, Lebensgefährten etc. ‒ kommen in der Praxis häufig vor. Zwei aktuelle Entscheidungen des BFH und des OLG Nürnberg geben Anlass, die Auswirkungen eines zinslosen oder verbilligten Verwandtendarlehens auch in erbschaftsteuerlicher Hinsicht zu beleuchten. |
1. Hintergrund: Ersparte Zinsen als Schenkung
Werden Darlehen ohne oder gegen Zinsen ausgegeben, die unter den marktüblichen liegen, liegt in Höhe der ersparten Zinsen/Differenz eine Schenkung vor (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die schenkungsteuerliche Bereicherung errechnet sich aus der (Zins-)Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem sich aus § 15 Abs. 1 BewG ergebenden Zinssatz. Gemäß § 15 Abs. 1 BewG ist der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme mit 5,5 % anzunehmen, wenn „kein anderer Wert feststeht“. Wird also ein Darlehen mit einem Zinssatz unterhalb von 5,5 % gewährt, stellt sich somit hinsichtlich des konkret vereinbarten Zinssatzes die Frage, welche Anforderungen an das „Feststehen eines anderen Werts“ zu stellen sind.
2. Aktuelle Entscheidungen zum Verwandtendarlehen
a) Urteil des OLG Nürnberg zur Beweislast
Das OLG Nürnberg (31.1.24, 13 U 1171/23, Abruf-Nr. 247207) hat sich mit der Beweislastverteilung, also mit der Frage beschäftigt, wer bei einem (Verwandten-)Darlehen im Streitfall was zu beweisen hat. Der Senat hat festgehalten, dass gemäß den zivilrechtlichen Grundsätzen den Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft und der Gegner den Beweis für rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen zu erbringen hat. Hiernach hat derjenige, der die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, die Einigung der Parteien über die Hingabe als Darlehen und die Zurverfügungstellung des Darlehensbetrages zu beweisen (BGH 28.10.82, III ZR 128/81, NJW 83, 931). Für die Verzinslichkeit eines Darlehens ‒ und die Zinshöhe ‒ greift keine abweichende Beweislastverteilung (vgl. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies gilt auch für Verwandtendarlehen. Innerfamiliär sind zinslose Kredite keinesfalls so außergewöhnlich, dass das Vorliegen einer Zinsabrede im Wege des Anscheinsbeweises unterstellt werden könnte.
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