· Fachbeitrag · Handschriftliches Testament
Späterer Zusatz unterhalb der Unterschrift ist neu zu unterschreiben
| In einem handschriftlichen Testament ist ein unterhalb der Unterschrift später angebrachter Zusatz, der die ursprüngliche Verfügung an eine Bedingung knüpft, ohne erneute Unterschrift formunwirksam. |
Hierauf wies das OLG München hin (13.9.11, 31 Wx 298/11, ZErb 12, 43, Abruf-Nr. 120429). Es machte deutlich, dass für den Nachweis eines urkundlich nicht mehr vorhandenen Testaments Äußerungen des Testators gegenüber Bedachten oder Dritten regelmäßig nicht ausreichend seien.
PRAXISHINWEIS | Die Unterzeichnung mit „d.O.“ (die Obige) statt einer Unterschrift reicht ebenfalls nicht aus (OLG Celle ZEV 12, 47, Abruf-Nr. 113406). |
Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 37 | ID 29479260