01.01.2000 · Fachbeitrag · Abrechnung
Honorierung der Testamentsvollstreckung
| Anspruchsgrundlage für die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist § 2221 BGB. Danach kann der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung” verlangen. Hat der Erblasser die Vergütung und deren Höhe testamentarisch bestimmt, hat dies Vorrang. Der Erblasser kann die Höhe der Vergütung auch in das Ermessen eines Dritten stellen. Schließlich kann ein Honorar mit den Erben vereinbart werden. Im Streitfall über Fragen der Angemessenheit der Vergütung und ihre Fälligkeit ist das Prozessgericht und nicht das Nachlassgericht zuständig (Brandner, in MüKo, BGB, 3. Auflage 1997, § 2221 BGB Rz 7, 20). |
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