01.11.2002 · Fachbeitrag · Anfechtung
Erblasserin dachte, die Erben verzichteten
| Legt ein Erblasser einer Erbeinsetzung die Annahme zu Grunde, ein gesetzlicher Erbe wolle nichts erben, so begründet die Tatsache, dass dies nie ausdrücklich geäußert wurde, keinen Motivirrtum, so lange der gesetzliche Erbe ein Verhalten gezeigt hat, aus dem der Erblasser auf einen solchen Willen schließen durfte. Dies ist bei einem endgültigen und dauerhaften Abbruch des Kontakts der Fall (BayObLG 14.2.02, 1Z BR 54/01, NJW-RR 02, 727). |
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