Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2007 | Anzeigepflicht

    Ausländische Konten: Anzeigepflicht der Banken

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Ein inländischer Vermögensverwahrer oder -verwalter ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden (BFH 31.5.06, II R 66/04, Abruf-Nr. 063702).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist ein national und international tätiges Kreditinstitut mit ausländischen Zweigniederlassungen (X-Bank). Für die von den Zweignieder­lassungen geführten Konten bestand die Anweisung, diese nicht in die beim Tod eines Kunden zu erstattende Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG einzubeziehen. 

     

    Nun war die X-Bank von der Steuerfahndungsstelle des beklagten FA unter Berufung auf § 33 ErbStG und § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO aufgefordert worden, ab dem Jahr 1992 alle von der Betriebsstätte in London verwalteten Vermögensgegenstände und Forderungen, die bei dem Tod eines inländischen Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem jeweils für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA anzuzeigen. Einspruch und Klage waren erfolglos. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände und Forderungen einzubeziehen, die von ihrer Zweigniederlassung in London verwahrt oder verwaltet werden. Nach der genannten Vorschrift hat der, der sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der ErbSt zuständigen FA anzuzeigen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.