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  • 01.09.2005 | Banken

    Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG einer international tätigen Geschäftsbank

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Gemäß § 33 ErbStG hat eine international tätige Geschäftsbank dem FA auch das von ihr bei ihrer ausländischen Zweigniederlassung verwaltete und verwahrte Vermögen anzuzeigen (FG Baden-Württemberg 12.3.04, 9 K 338/99, Abruf-Nr. 050568, Rev. eingelegt, BFH: II R 66/04).

     

    Sachverhalt

    Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, inwieweit eine inländische, international tätige Geschäftsbank von der Meldepflicht nach § 33 ErbStG hinsichtlich der von unselbstständigen ausländischen Zweigniederlassungen verwalteten Vermögen von Inländern erfasst wird. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG bejaht eine solche Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG. Danach hat, wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, die in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und beim Tod des Erblassers gegen ihn gerichteten Forderungen, dem ErbSt-FA schriftlich anzuzeigen. Dazu gehören vor allem Banken und Kreditinstitute aller Art (Willms/Jochum, § 33 ErbStG Rn. 20; Werkmüller, ZEV 01, 314). Sie sind „Gewahrsamsinhaber“ i.S. des § 33 Abs. 1 S. 1 ErbStG, da sie das Vermögen des Erblassers tatsächlich verwalten. Diese Anzeigepflicht trifft auch die unselbstständigen ausländischen Zweigniederlassungen eines Kreditinstituts mit Sitz im Geltungsbereich des ErbStG. Zweigniederlassungen sind  

    • von der Hauptniederlassung räumlich getrennte,
    • unter deren Oberleitung stehende, jedoch
    • wirtschaftlich und organisatorisch verselbstständigte Betriebsteile.

     

    Eine (ausländische) Zweigniederlassung ist nach dem maßgeblichen deutschen Recht, auch wenn sie im Verkehr als ein selbstständiges Glied der Handelsunternehmung aufgefasst wird, kein von der Hauptniederlassung verschiedenes besonderes Rechtssubjekt. Die Haupt- und die Zweigniederlassung bilden vielmehr einen einheitlichen Geschäftsbetrieb derselben Rechtspersönlichkeit. Träger der Rechte und Pflichten einer Zweigniederlassung ist der Inhaber der Hauptniederlassung. Dass die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (Sonnenschein in Heymann, HGB, § 13 Rn. 12), sieht der Senat als entscheidend dafür an, dass sich der Umfang der in § 33 Abs. 1 ErbStG normierten Anzeigepflicht auch auf nichtselbstständige ausländische Zweigniederlassungen bezieht.