01.09.2005 | Banken
Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG einer international tätigen Geschäftsbank
Gemäß § 33 ErbStG hat eine international tätige Geschäftsbank dem FA auch das von ihr bei ihrer ausländischen Zweigniederlassung verwaltete und verwahrte Vermögen anzuzeigen (FG Baden-Württemberg 12.3.04, 9 K 338/99, Abruf-Nr. 050568, Rev. eingelegt, BFH: II R 66/04). |
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, inwieweit eine inländische, international tätige Geschäftsbank von der Meldepflicht nach § 33 ErbStG hinsichtlich der von unselbstständigen ausländischen Zweigniederlassungen verwalteten Vermögen von Inländern erfasst wird.
Entscheidungsgründe
Das FG bejaht eine solche Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG. Danach hat, wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, die in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und beim Tod des Erblassers gegen ihn gerichteten Forderungen, dem ErbSt-FA schriftlich anzuzeigen. Dazu gehören vor allem Banken und Kreditinstitute aller Art (Willms/Jochum, § 33 ErbStG Rn. 20; Werkmüller, ZEV 01, 314). Sie sind „Gewahrsamsinhaber“ i.S. des § 33 Abs. 1 S. 1 ErbStG, da sie das Vermögen des Erblassers tatsächlich verwalten. Diese Anzeigepflicht trifft auch die unselbstständigen ausländischen Zweigniederlassungen eines Kreditinstituts mit Sitz im Geltungsbereich des ErbStG. Zweigniederlassungen sind
- von der Hauptniederlassung räumlich getrennte,
- unter deren Oberleitung stehende, jedoch
- wirtschaftlich und organisatorisch verselbstständigte Betriebsteile.
Eine (ausländische) Zweigniederlassung ist nach dem maßgeblichen deutschen Recht, auch wenn sie im Verkehr als ein selbstständiges Glied der Handelsunternehmung aufgefasst wird, kein von der Hauptniederlassung verschiedenes besonderes Rechtssubjekt. Die Haupt- und die Zweigniederlassung bilden vielmehr einen einheitlichen Geschäftsbetrieb derselben Rechtspersönlichkeit. Träger der Rechte und Pflichten einer Zweigniederlassung ist der Inhaber der Hauptniederlassung. Dass die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (Sonnenschein in Heymann, HGB, § 13 Rn. 12), sieht der Senat als entscheidend dafür an, dass sich der Umfang der in § 33 Abs. 1 ErbStG normierten Anzeigepflicht auch auf nichtselbstständige ausländische Zweigniederlassungen bezieht.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig