01.03.2007 | Ausschlagung
Auskunftsansprüche des Nicht-mehr-Erben
Die Vorschrift des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ist einschränkend auszulegen: Auskunftsrechte werden nur dem von Hause aus enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben gewährt, nicht aber dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines pflichtteilsergänzungsberechtigten Nicht-mehr-Erben einnimmt (OLG Celle 6.7.06, 6 U 53/06, Abruf-Nr. 062448). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin schlug ihr Erbe nach der Erblasserin aus und verlangt vom Alleinerben Auskunft über Schenkungen für Zwecke der Pflichtteilsergänzung (§ 2314 BGB). Tatsächlich hatte die Klägerin aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Auskunftserteilung über den fiktiven Nachlass.
Der Anspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass die Klägerin nicht Erbin der Erblasserin ist, woran es fehlt. Die Vorschrift des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ist ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf Personen anzuwenden, die erst infolge Ausschlagung des Erbes nicht als Erben anzusehen sind. Die Unterscheidung zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben, welche das Gesetz vornimmt, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen mit Auskunftsansprüchen ausgestattete Miterbe (§§ 2027, 2028, 2057, 666, 681 BGB) die Erbschaft ausschlägt, um sich einen von weiteren Voraussetzungen unabhängigen Auskunftsanspruch gegen den (Mit-)Erben zu verschaffen.
Praxishinweise
Der pflichtteilsberechtigte Nichterbe hat nach § 2314 BGB einen umfassenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch. Hingegen hat der Miterbe nur eingeschränkte Auskunftsansprüche, da er Teil der Erbengemeinschaft ist. Auskunftsansprüche gegen den Miterben ergeben sich z.B. – als Erbschaftsbesitzer – nach § 2027 BGB. (GS)
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