· Fachbeitrag · Auskunftsverlangen
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung des Erbteils?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Der BGH hatte im Urteil vom 30.11.22 (IV ZR 60/22) zu entscheiden, ob einem Pflichtteilsberechtigten nach der Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zusteht. Der BGH hat dies bejaht und damit klargestellt, dass dem „vorläufigen Erben“ nach der Ausschlagung die Auskunftsansprüche eines „normalen“ Pflichtteilsberechtigten zustehen. |
Sachverhalt
Der spätere Erblasser errichtete mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament. Nach der gegenseitigen Erbeinsetzung folgte die Schlusserbeneinsetzung zugunsten der fünf Kinder. Weiter waren Grundstücksvermächtnisse durch Testamentsvollstreckung angeordnet. Drei der Kinder (u. a. der Sohn S) schlugen die Erbschaft jeweils nach § 2306 Abs. 1 BGB aus. Sodann machte S im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Auf der ersten Stufe verlangte er Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen (§ 2325 BGB) und alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen (§§ 2050 ff. BGB), die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.
Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe ist, Auskunft verlangen. Kern des Problems ist die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 Hs. 1 BGB nicht Erbe i. S. v. § 2314 Abs. 1 BGB ist.
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