01.05.2005 | Ausschlagung
Ausschlagung gegen Abfindung
Bei Eintritt des Erbfalls geht zunächst das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Jeder Erbe kann aber nach § 1942 Abs. 1 BGB die Erbschaft ausschlagen. Gleiches gilt nach § 2176 BGB für den mit einem Vermächtnis Bedachten. In den meisten Fällen wird der Begünstigte nicht unentgeltlich auf den wirtschaftlichen Vorteil einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses verzichten, sondern sich hierfür eine Gegenleistung – eine Abfindung – versprechen lassen.
Dieser Vorgang, die Ausschlagung gegen Abfindung, kann aus erbschaftsteuerlicher Sicht als Gestaltungsmittel eingesetzt werden, um möglicherweise vom Erblasser nicht bedachte (steuerliche) Konsequenzen zu vermeiden. Mit der Ausschlagung gegen Abfindung sind aber gleichzeitig oftmals negative ertragsteuerliche Folgen verbunden.
1. Zivilrechtliche Voraussetzungen und Folgen
1.1 Voraussetzungen
Die Ausschlagung ist eine bedingungsfeindliche, einseitige Willenserklärung. Sie umfasst die gesamte auf den Ausschlagenden entfallende Erbschaft bzw. das gesamte Vermächtnis. Eine Beschränkung der Ausschlagung auf einen Teil der Zuwendung ist nicht möglich (§§ 1950, 2180 Abs. 3 BGB).
Praxishinweis: Wenn der Ausschlagende sich eine Abfindung als Gegenleistung für die Ausschlagung versprechen lässt, kann auf diesem Wege eine „faktische“ Teilausschlagung erreicht werden. Dies ist beispielsweise dadurch möglich, dass sich der Nachrückende verpflichtet, bestimmte einzelne Gegenstände aus der Erbschaft herauszugeben, oder dadurch, dass nur eine Teilabfindung vereinbart wird (Tiedtke/Wälzholz, BB 01, 234, 235; Zimmermann, ZEV 01, 5).
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