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  • 01.03.2006 | Ausschlagung

    Ausschlagung: Wer trägt die ErbSt?

    Bei einer wirksamen Ausschlagung der Erbschaft entfällt die gegenüber dem ursprünglichen Erben entstandene Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit (BFH 18.4.05, II B 98/04, Abruf-Nr. 051907).

     

    Entscheidungsgründe

    Ein bereits ergangener ErbSt-Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO aufzuheben. Die ErbSt entsteht neu in der Person des Ersatzerwerbers (Meincke, ErbStG, § 3 Anm. 16). Wie im Zivilrecht ist der Erbe nur vorläufig Erbe (BFH 27.11.81, BStBl II 82, 276), solange er die Erbschaft noch ausschlagen kann (§ 1954 BGB). Die Ausschlagung der Erbschaft hat dingliche Wirkung mit rückwirkender Kraft (BFH 18.9.84, BStBl II 85, 55).  

     

    Praxishinweis

    Die Ausschlagung kann steuerlich sinnvoll sein: Wenn der Erblasser als Inhaber eines Betriebsvermögens von seinem (versorgten) Ehegatten und Kind in Erbengemeinschaft beerbt wird, sollte der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen. Das gemeinsame Kind wird Alleinerbe, mit der Folge, dass das (hälftige) Betriebsvermögen nicht doppelt der ErbSt zu unterwerfen ist.(GS) 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 64 | ID 86587

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