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  • 09.02.2009 | Ausschlagung

    Erbschaft wurde fahrlässig ausgeschlagen

    Meint der potenzielle Erbe, der aus zuverlässiger Quelle die Information hat, es befinde sich ein „größerer Geldbetrag“ auf dem Girokonto seiner verstorbenen Mutter, die Erbschaft sei „wohl eher“ überschuldet und stellt sich sodann nach ersten Ermittlungen ein Nachlass von mindestens 20.000 EUR heraus, so kann er seine notarielle Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe die Erbschaft irrtümlich für überschuldet gehalten (OLG Düsseldorf 5.9.08, I-3 Wx 123/08, Abruf-Nr. 090378).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin wurde tot aufgefunden. Der einzige Sohn wurde von einem Kriminalbeamten über den Tod der Mutter informiert. Nach Angaben des Kriminalbeamten befand sich „ein größerer Geldbetrag“ auf dem Girokonto der Mutter. Dem schenkte der Sohn aber keinen Glauben und erklärte innerhalb der Ausschlagungsfrist die Ausschlagung der Erbschaft nach seiner Mutter gleich aus welchem Rechtsgrunde. Er war der Auffassung, dass seine Mutter über kein nennenswertes Vermögen verfügte. Nach ersten Ermittlungen des vom Gericht eingesetzten Nachlasspflegers betrug der Nachlass aber mindestens 20.000 EUR. Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Ausschlagung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die nach §§ 1954, 1955, 1945 BGB form- und fristgerecht erklärte Anfechtung der Ausschlagungserklärung greift nicht durch, da ein Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) nicht zu erkennen ist. Die Überschuldung des Nachlasses kann eine verkehrswesentliche Eigenschaft i.S. des § 119 Abs. 2 BGB sein, sodass der Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung berechtigen kann. Ein Anfechtungsgrund ist aber nur gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht. Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtigt dagegen grundsätzlich nicht zur Anfechtung (BayObLG 16.3.95, NJW-RR 95, 904). Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant hält und daher ausschlägt, kann dies nicht anfechten, wenn sich später herausstellt, dass  

    • ein wertvoller Nachlassgegenstand vorhanden ist oder
    • ein Nachlassgegenstand wertvoller ist, als bei der Ausschlagung angenommen wurde.

     

    Praxishinweis

    Die irrige Annahme der Überschuldung des Nachlasses kann nur dann ein Anfechtungsgrund für die Anfechtung der Annahme der Erbschaft sein, wenn sich der Irrtum nicht auf die Bewertung der Nachlassgegenstände bezieht, sondern auf die Zugehörigkeit von Nachlassgegenständen und/oder Nachlassverbindlichkeiten zur Erbschaft als die wertbildenden Faktoren (Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, § 1954 BGB Rn. 6).(GS)