· Fachbeitrag · Vorausvermächtnis
Wer hat bei einem Vermächtnis die Darlehensschuld zu übernehmen?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Ist einem von mehreren Erben zusätzlich zu seinem Erbteil im Wege eines Vorausvermächtnisses ein Grundstück zugewandt worden, das noch mit Grundschulden belastet ist, kann sich die Frage stellen, wer die damit gesicherte Darlehensschuld zu übernehmen hat. Der Vermächtnisnehmer oder die Erben in ihrer Gesamtheit? Diese spannende Frage hatte das OLG Bremen in seinem Urteil vom 19.11.20 zu klären. |
Sachverhalt
Die spätere Erblasserin M errichtete ein notarielles Testament. Darin setzte sie ihre beiden Kinder S und T zu je 1/2 zu ihren Erben ein. Weiter bestimmte sie folgendes Vorausvermächtnis: „Mein Hausgrundstück A-Straße, einschließlich darauf ruhender Belastungen, erhält im Wege des Vorausvermächtnisses mein Sohn S. Diese Vermächtnisanordnung erfolgt vor dem Hintergrund, dass meine Tochter T bereits zu Lebzeiten das Hausgrundstück W-Straße lastenfrei erhalten hat.“ Der Erwerb des der T übertragenen Hauses W-Straße wurde durch ein Darlehen finanziert. Besichert wurde das Darlehen über eine Grundschuld, die an dem Objekt A-Straße eingetragen wurde.
Nach dem Tode der M übertrug die T dem S in Erfüllung des Vorausvermächtnisses das Eigentum an dem Grundstück A-Straße. S löste die Grundschuld durch Zahlung von insgesamt 184.471,19 EUR ab. Der Aktivnachlass belief sich auf 20.123,65 EUR, der Passivnachlass (unter Einbeziehung der Darlehnsschuld) auf 175.614,67 EUR.
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