02.07.2009 | Ausschlagungsfrist
Ausschlagung einer beschwerten Erbschaft
von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA Erbrecht, Paderborn
Soll von dem Recht zur Ausschlagung Gebrauch gemacht werden, ist auf die Einhaltung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist zu achten (OLG Stuttgart 29.1.09, 19 U 150/08, Abruf-Nr. 091477). |
Sachverhalt
Der Kläger ist testamentarischer Erbe. Sein Erbteil ist mit Vermächtnissen und einer Testamentsvollstreckeranordnung beschwert. Nach der Testamentseröffnung ließ der Kläger die Ausschlagungsfrist verstreichen. Danach erklärte der Kläger die Ausschlagung der Erbschaft und machte Pflichtteilsansprüche geltend. Hilfsweise erklärte er die Anfechtung der Erbschaftsannahme.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat den ihm zugewendeten Erbteil nicht fristgerecht ausgeschlagen (§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Berufungsgrund und der Beschwerung (§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1943 BGB, § 1944 BGB). Mit Testamentseröffnung hatte der Kläger Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund. Er erhielt ferner Kenntnis von dem Vermächtnis und der Anordnung der Testamentsvollstreckung.
Nach ganz herrschender Meinung ist für den Vergleich zwischen Erbteil und Pflichtteilshöhe und damit für die Frage, ob dem Erben das Ausschlagungsrecht nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB zusteht, grundsätzlich die Quotentheorie anzuwenden (Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2306 Rn. 2 f.). Ausnahmen gelten, wenn bei der Berechnung des Pflichtteils Vorempfänge über Anrechnungs- oder Ausgleichspflichten anzurechnen sind. In diesen Fällen ist die Werttheorie anzuwenden.
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