01.03.2002 · Fachbeitrag · Auswahlermessen
Gesamtschuldner der Schenkungsteuer
| Bestreiten die Erben eines zwischenzeitlich verstorbenen Schenkers das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung und demzufolge auch, dass der Schenker die Schenkungsteuer gemäß § 10 Abs. 2 ErbStG übernommen hat, ist es grundsätzlich ermessensgerecht, die Beschenkten zur Schenkungsteuer heranzuziehen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Zuwendung als übliches Gelegenheitsgeschenk i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei bleibt, ist auf den Gesamtwert der Zuwendung abzustellen (FG Köln 8.5.01, 9 K 4175/99, rkr., EFG 01,1154). (Abruf-Nr. 020261) |
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