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  • 01.11.2000 · Fachbeitrag · BayObLG

    Erbquoten bei Mehrung des Vermögens nach Testamentserrichtung

    | Hat der Erblasser mehrere Erben über sein ganzes Vermögen zu Bruchteilen entsprechend den ihnen zugeordneten Vermögenswerten eingesetzt, so fällt bei seinem Tod vorhandenes weiteres Vermögen in den Nachlass, ohne dass die Erbquoten verändert werden. Es liegt weder ein Fall des § 2088 Abs. 2 BGB noch ein Fall des § 2089 BGB vor (BayObLG, Beschluss, 28.12.99, 1Z BR 137/99, OLG-Report 2000, 20, Abruf-Nr. 001260). |