01.01.2007 | Beeinträchtigende Schenkung
Anfechtungsrecht des Erblassers
Kann der Erblasser ein für ihn bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament anfechten, unterliegt eine diesem Testament widersprechende lebzeitige Schenkung des Erblassers, die noch vor Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgt, nicht dem Herausgabeanspruch des Erben aus § 2287 BGB, auch wenn das Testament letztlich nicht angefochten wird (BGH 3.5.06, IV ZR 72/05, Abruf-Nr. 063675). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig als Alleinerben und zwei Nichten zu Schlusserben eingesetzt. Die Tochter wurde mit dem Pflichtteil bedacht. Nach dem Tod der Ehefrau verschenkte der Ehemann seiner Tochter Grundbesitz. Nach dem Tod des Ehemanns verlangen die Nichten den geschenkten Grundbesitz nach § 2287 BGB heraus. Die Tochter trägt vor, der Vater habe das gemeinschaftliche Testament nur unterschrieben, weil seine Ehefrau ihm gedroht habe, sich andernfalls das Leben zu nehmen. Der BGH schließt sich der Auffassung in der Literatur an, wonach eine Schenkung keine beeinträchtigende Schenkung i.S. des § 2287 BGB ist, wenn das gemeinschaftliche Testament (der Erbvertrag) anfechtbar ist. Da bezüglich des Anfechtungsgrundes keine Beweiswürdigung stattgefunden hatte, hat der BGH die Sache zurückverwiesen.
Praxishinweis
Nach § 2287 BGB kann der Vertragserbe von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht getätigt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigungsabsicht ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hat oder wenn der Erbvertrag anfechtbar ist und die Schenkung vor Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgt. § 2287 BGB findet auch auf bindend gewordene Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments Anwendung (Palandt, BGB, § 2287 Rn. 3).(GS)