· Fachbeitrag · Testament
Lebzeitiges Eigeninteresse: Keine Herausgabe der Schenkung der ETW an zweite Ehefrau
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
| Das OLG Hamm musste über den Fall eines erbrechtlich gebundenen Erblassers entscheiden, der seiner zweiten Ehefrau Vermögen zugewandt hatte. Konkret ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Zuwendung nach dem Tod des Erblassers von der Beschenkten gemäß § 2287 BGB herausverlangt werden kann. |
1. Gemeinschaftliches Testament mit erster Ehefrau
Der Entscheidung des OLG Hamm (7.3.17, 10 U 5/16, Abruf-Nr. 200785) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang 1995 errichteten der Erblasser E und seine erste Ehefrau ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament und bestimmten sich gegenseitig als Alleinerben. Zu Schlusserben nach dem Überlebenden setzten sie ihre drei Kinder zu gleichen Teilen ein. Die Ehefrau verstarb im Jahr 1997, der E wurde ihr Alleinerbe.
Ende 2001 heiratete der E erneut. Kurz vor der Eheschließung errichtete er ein notarielles Testament. Darin erklärte er, in der freien Verfügung über sein Vermögen in keiner Weise beschränkt zu sein, und widerrief vorsorglich alle etwa vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen. In dem Testament setzte er seine drei Kinder als Erben ein und beschwerte sie mit einem unentgeltlichen Wohnrecht zugunsten seiner künftigen Ehefrau. Am selben Tag schloss der E und mit seiner Ehefrau einen notariellen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärten. Mit Schenkungsvertrag vom selben Tag schenkte der E seiner künftigen Ehefrau ‒ aufschiebend bedingt durch die Eheschließung sowie auflösend bedingt durch die Ehescheidung oder ein Vorversterben der Ehefrau ‒ eine Eigentumswohnung (ETW).
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