01.07.2004 · Fachbeitrag · Behindertentestament
Überleitung von Pflichtteilsansprüchen beim Berliner Testament?
| Personen, die wegen einer Behinderung der Unterstützung, etwa der Pflege in einem Heim bedürfen, müssen zur Finanzierung zunächst ihr eigenes Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen einsetzen. Auch ererbtes Vermögen muss verwendet werden. Erst dann, wenn die finanziellen Mittel von dem Behinderten und ggf. von Unterhaltspflichtigen nicht aufgebracht werden können, werden vom Sozialhilfeträger Sozialleistungen gewährt. Es gilt der in § 2 BSHG niedergelegte Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. |
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