01.02.2006 | Berliner Testament
Gestaltungsmissbrauch
Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und sagt der Überlebende von ihnen den Abkömmlingen eine Abfindung für den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs zu, die erst nach seinem Ableben fällig werden soll, steht einem Abzug der Abfindung als Nachlassverbindlichkeit im Erbfall nach dem Tode des überlebenden Ehegatten regelmäßig § 42 AO entgegen (FG Düsseldorf 4.5.05, 4 K 247/03 Erb, Abruf-Nr. 051845, Rev. eingelegt, BFH II R 30/05). |
Sachverhalt
Die Kläger sind die Kinder der Eheleute A und B. Diese errichteten ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich gegenseitig als Erben und die Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben einsetzten. Für den Fall, dass eines der Kinder beim Tode des Erstversterbenden vorzeitig den Pflichtteil begehrt, sollte es beim Tode des Letztversterbenden auch nur den Pflichtteil erhalten (Pflichtteilsstrafklausel).
Nachdem der Vater verstarb, unterzeichneten die Kläger und ihre Mutter eine Vereinbarung, wonach die Mutter an die beiden Kinder je einen Abfindungsbetrag i.H. von 100.000 DM dafür zahlt, dass diese auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen verzichten. Die jeweiligen Abfindungsbeträge sollten allerdings erst nach dem Ableben der Mutter zur Zahlung fällig werden. Als die Mutter verstarb, wurde sie von den Klägern zu jeweils 1/2 Anteilen beerbt. Im Rahmen der ErbSt-Erklärung machten die Kläger die Abfindungsbeträge von insgesamt 200.000 DM als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Dem folgte das beklagte FA nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Abfindungen von jeweils 100.000 DM können nicht als von der Erblasserin herrührende Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB) nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG von dem Erwerb der Kläger abgezogen werden. Dem steht § 42 Abs. 1 AO entgegen (BFH 24.5.00, BFH/NV 01, 162).
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